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Kein Billag-Geld für Radio Central

Das Zentralschweizer Radio Central erhält keine Konzession mit Gebührenanteil. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Medienunternehmens gegen einen entsprechenden Bundesbeschluss abgewiesen, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Das Gebäude am Pilatusplatz in Luzern mit Sitz des Radio Central. (Bild: Pius Amrein)

Radio Central verfügt seit 2008 über eine UKW-Konzession mit «Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil» für die Region Innerschweiz Süd. Dies bedeutet, dass das Radio keine Gelder aus dem Billag-Gebührentopf erhält. Ende 2016 beantragte das Privatradio beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Konzessionsänderung in einen «Leistungsauftrag mit Gebührenanteilen», um Gebührengelder beziehen zu können.

Das hierfür zuständige Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) wies das Gesuch ab, weil es an den Entscheid des Bundesrates gebunden sei, die definierten Versorgungsgebiete zurzeit nicht zu verändern. Daraufhin erhob Radio Central Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Vorbringen von Radio Central

Radio Central brachte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sich die Radiolandschaft seit 2008 massiv verändert habe. Die Aufteilung der Versorgungsgebiete basiere auf veralteten Grundlagen und führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Erfüllung des Leistungsauftrags sei ohne Gebührengelder in der heutigen Form kaum mehr möglich.

Zusätzlich in die Waage warf Radio Central nachträglich die Tatsache, dass das auf ähnlichem Gebiet sendende Radio Pilatus seine Konzession im Juli diesen Jahres an das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) retourniert habe. Damit sei man nun das einzige konzessionierte Radio mit Leistungsauftrag, das sich grossmehrheitlich um die Berg- und Randregionen der Zentralschweiz kümmere.

Radio Central machte weiter eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit geltend. Der Bundesrat habe eine rechtsungleiche Situation geschaffen. Andere Radios in Berg- und Randregionen hätten heute wegen der Ausdehnung ihrer Programme auf DAB+ ein vergleichbar grosses Sendegebiet, würden aber nach wie vor Gebühren erhalten. Die Beschwerdeführerin erhalte als einziger Bergsender keine Gebühren.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil zwar fest, dass sich das wirtschaftliche Potenzial zahlreicher Radioveranstalter verändert hat. «Dem Gericht steht es jedoch im Rahmen der Willkürprüfung nicht zu, den weiten Ermessensspielraum des Bundesrates durch eine eigene Vorstellung bezüglich Festlegung der Versorgungsgebiete zu schmälern», so das Gericht in einer Mitteilung.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt indes in seinem Urteil die Feststellung des UVEK, dass die Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht allein Radio Central treffen würden. Im gleichen Mass sind auch alle anderen Veranstalter von UKW-verbreiteten Radioprogrammen von den neuen Verbreitungstechnologien betroffen. Die Ausrichtung von Gebührenanteilen an Radio Central käme einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Radioveranstaltern gleich, die unter anderem auch in Berg- und Randregionen senden und ebenfalls keine Gebührenanteile erhalten.

Ein medienpolitischer Entscheid

Die Frage der Veränderung der Versorgungsgebiete in Bezug auf Konzessionen mit Abgabenanteil – und somit die Verwendung der Empfangsgebühren für lokale und regionale Radioveranstalter – stellt gemäss Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts einen medienpolitischen Entscheid dar. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich zur politischen Sachgerechtigkeit des Bundesratsentscheides zu äussern. Die Verfügung des UVEK erweise sich daher als rechtmässig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Radio Central abweist. Dieses Urteil ist abschliessend und kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Radio Central muss die Verfahrenskosten von 1500 Franken tragen. (pd/sda/zfo)

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