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Luzern

Angolaner wird wegen Pandemie aus Ausschaffungshaft entlassen

Ein abgewiesener Asylsuchender erkämpft auf juristischem Weg die Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Das Bundesgericht korrigiert damit einen Luzerner Entscheid.

Ihm drohte die Ausschaffung nach Angola, da tauchte er unter. Wo sich der abgewiesene Asylsuchende aufhielt, war dem Luzerner Migrationsamt während mehr als fünf Monate unbekannt. Erst im vergangenen Februar änderte sich dies wieder: Die Polizei in La Chaux-de-Fonds hatte ihn festgenommen und den Luzerner Behörden übergeben. Seither sitzt der Mann, im Alter von Ende 20, in Ausschaffungshaft.

Mit seinem Gesuch um Entlassung war er weder vor dem Zwangsmassnahmengericht noch vor dem Luzerner Kantonsgericht erfolgreich. Der Weiterzug vors Bundesgericht hingegen zahlt sich für den Angolaner aus, wie das am Dienstag veröffentlichte Urteil zeigt.

Verschobene Befragung, gestrichene Flüge

Ausschaffungshaft darf angeordnet werden, wenn eine sogenannte Untertauchensgefahr besteht. Voraussetzung dafür sind konkrete Anzeichen, dass sich eine aus der Schweiz weggewiesene Person der Ausschaffung entziehen könnte, weil sie beispielsweise in der Vergangenheit für die Behörden bereits unauffindbar war. Mit seiner Beteuerung, er werde nun doch freiwillig ausreisen, findet der abgewiesene Asylsuchende beim Bundesgericht kein Gehör.

Nach Ansicht der obersten Instanz bestünden «immer noch konkrete Anzeichen für die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Rückführung zu entgehen versucht». Das Luzerner Kantonsgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass weiterhin die Gefahr des Untertauchens bestehe, heisst es im aktuellen Entscheid.

Trotz dieser Einschätzung beschliesst das Bundesgericht, der Mann müsse aus der Haft entlassen werden. Der Grund dafür: die Coronapandemie und deren Folgen. Eine für Anfang April vorgesehene Befragung mit einer angolanischen Delegation musste wegen Covid-19 verschoben werden; der neue Termin ist erst für Oktober vorgesehen.

Dazu kommen die Einschränkungen im internationalen Flugverkehr, zeitweise waren die Verbindungen nach Angola gar ausgesetzt worden. Das Kantonsgericht war dennoch zum Schluss gekommen, angesichts der sich abzeichnenden Lockerungen erscheine die Ausreise möglich. Die Unsicherheit sei vorübergehender Natur, dementsprechend stehe auch nicht fest, dass die Ausschaffung innert vernünftiger Frist nicht durchführbar wäre.

Verspätete Entlassung aus der Haft

Von dieser Argumentation lässt sich das Bundesgericht nicht überzeugen. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Mai sei der Vollzug der Wegweisung nicht hinreichend absehbar gewesen, halten die beiden Richter und die Richterin fest. Dazu wären konkrete Hinweise – insbesondere vom Staatssekretariat für Migration (SEM) – nötig gewesen. Diese hätten im Fall des Angolaners jedoch gefehlt.

Das Luzerner Kantonsgericht habe selbst eingeräumt, die Fachleute des SEM hätten keine genauen Auskünfte zur Öffnung des internationalen Flugverkehrs geben können, heisst es im Entscheid weiter. «Es scheint, als hätte die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung, wann Rückführungen wieder möglich sein werden, vor allem ihrer Hoffnung auf ein baldiges Ende der Pandemiesituation Ausdruck gegeben, ohne dies unterlegen zu können.»

Das Bundesgericht räumt zwar ein, in der Zwischenzeit seien gewisse Öffnungen erfolgt, fügt jedoch sogleich an: «In Angola sind hingegen die Ansteckungszahlen – zwar von einem vergleichsweise tiefen Niveau ausgehend – weiterhin steigend.» Die vage Möglichkeit, dass ein Vollzugshindernis potenziell in absehbarer Zeit entfallen könnte, reiche nicht aus für die Fortsetzung der Ausschaffungshaft, urteilen die obersten Richter und äussern Kritik: Als das Kantonsgericht im Mai die Beschwerde des Angolaners abgewiesen hatte, fehlten ernsthafte Aussichten darauf, «dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers innert absehbarer Frist hätte durchgeführt werden können».

Was die Luzerner Behörden bereits damals hätten machen müssen, haben sie nun nachzuholen: «Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen», lautet die klare Aufforderung des Bundesgerichts.

Bundesgerichtsurteil 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

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