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Luzern

Büro statt Hühnerstall gebaut – vor Gericht folgt die Quittung

Ein Luzerner erhält eine Baubewilligung für einen Stall, nutzt den Anbau mitten in der Landwirtschaftszone aber als Büro statt für Hühner. Das Gebäude muss weg, urteilt das Bundesgericht.

Die Kontrolle bestätigte den Verdacht: Da, wo Hühner untergebracht sein sollten, fand das Bauamt stattdessen ein Büro und einen Aufenthaltsraum vor – mit Heizung, Küche, Internetanschluss. Der Anbau an einen Wagenschopf war vom Egolzwiler Gemeinderat im April 2016 bewilligt worden. Allerdings hatte der Bauer angegeben, er wolle auf seinem Grundstück einen Hühnerstall bauen. Lange ging es nicht gut, weniger als ein Jahr nach Erteilung der Baubewilligung flog der Trick auf. Der Gemeinderat weigerte sich, den anders genutzten Anbau nachträglich zu bewilligen, und gab dem Bauern sechs Monate Zeit, um das Gebäude wieder aus der Landwirtschaftszone verschwinden zu lassen.

Damit wollte sich der Mann nicht abfinden: Erst zog er vor das Luzerner Kantonsgericht, dann vor das Bundesgericht. Gehör findet er vor beiden Instanzen nicht, wie das am Donnerstag veröffentlichte Urteil zeigt.

Eines der Argumente des Bauern: Der Anbau diene als Betriebsbüro mit Medikamentenlager für die Schweinemast sowie als Aufenthaltsraum für Angestellte, weshalb die Nutzung zonenkonform sei. In der Landwirtschaftszone sind Gebäude erlaubt, die für den landwirtschaftlichen Betrieb nötig sind. Eine Voraussetzung, die nach Ansicht der Bundesrichter nicht erfüllt ist. Sie verweisen auf die beiden Wohnhäuser mit insgesamt vier Wohnungen, die zum Landwirtschaftsbetrieb gehören. Weil Büro und Aufenthaltsraum in einem dieser Gebäude eingerichtet werden könnten, fehle es an der betrieblichen Notwendigkeit des Anbaus.

Hühner waren nur kurz da

Erfolglos bleibt der Landwirt auch mit seinem Einwand, eine Zweckänderung des Neubaus sei zu Unrecht nicht bewilligt worden. Das Bundesgericht räumt zwar ein, im Zeitpunkt der Bauabnahme seien dort Hühner untergebracht gewesen, einige Tage zuvor und bei der Nachkontrolle fünf Monate darauf seien die Räumlichkeiten jedoch als Büro und Aufenthaltsraum genutzt worden. Die Bundesrichter teilen daher die Einschätzung des Kantonsgerichts, wonach «die Hühnerhaltung nur als vorgespiegelt und von Anfang an wie auch zukünftig als nicht im Anbau vorgesehen» zu betrachten sei. Weil der vermeintliche Stall nicht rechtmässig gebaut worden sei, komme eine Umnutzung nicht in Frage.

Das erst 2016 erstellte Gebäude muss bereits wieder weg, daran vermag der Bauer mit seiner Beschwerde nichts mehr zu ändern. «Da der Anbau nicht für die Hühnerhaltung benötigt wird, stellt eine weitere Duldung dieser Baute eine gewichtige Abweichung vom Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar», urteilen die Bundesrichter. Sie kommen zum Schluss, am Totalabbruch des Anbaus bestehe ein öffentliches Interesse. Der Landwirt muss den umgenutzten Hühnerstall zurückbauen und dazu Gerichtskosten von 4000 Franken zahlen.

Bundesgerichtsurteil 1C_240/2020 vom 26. Februar 2021

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