Thomas Heer
Als der 66-jährige Schangnauer im Jahr 2014 den Vertrag unterschrieb, war er überzeugt davon, den richtigen Pächter für seinen Landwirtschaftsbetrieb gefunden zu haben. Im Juli 2017 sagte der Pensionär gegenüber der «Zentralschweiz am Sonntag»: «Als ich die Liegenschaft zur Verpachtung ausschrieb, meldeten sich Dutzende von Interessenten.» Den Zuschlag erhielt schlussendlich ein Grossbauer und Ex-Kieshändler aus dem Luzerner Hinterland. Das gute Einvernehmen der beiden ist aber längst Vergangenheit. Denn gemäss dem Berner Pensionär schuldet ihm der Luzerner Agrarunternehmer mittlerweile Pachtzinsen in der Höhe von mehreren zehntausend Franken.
Hat Pächter für Liegenschaft Direktzahlungen bezogen?
Zum Vorwurf der nichtbezahlten Pachtzinsen nimmt der Grossbauer keine Stellung. Gemäss dem Berner Rentner stellt sich der Pächter aus dem Kanton Luzern auf den Standpunkt, er habe die Pacht gar nie richtig antreten können und schulde daher auch keine Zinsen.
So weit die Ausgangslage: Der Berner Rentner hat mittlerweile einen Anwalt eingeschaltet, und das Ganze hat sich zu einem Gerichtsfall ausgewachsen. Es geht nun darum, dass der Rentner und sein Anwalt versuchen, die Argumentation des Luzerner Grossbauern zu widerlegen – und zwar indem sie nachweisen, dass Letzterer die Pacht sehr wohl angetreten hat. Denn die beiden Berner sind davon überzeugt, dass der Hinterländer Ex-Kieshändler für die Liegenschaft Direktzahlungen bezogen hat und immer noch bezieht.
Um an die dafür nötigen Informationen zu gelangen, hat sich der Berner Anwalt an die Luzerner Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) gewendet und unter anderem «am 25. September 2018 per E-Mail eine Auskunftsanfrage» an die Behörde gerichtet, wie der Rechtsvertreter schreibt. Dieses Ansinnen blieb bislang erfolglos. Annatina Bühler, Fachbereichsleiterin Direktzahlungen beim Lawa, begründet das wie folgt: «Im Kanton Luzern gilt nach wie vor das Amtsgeheimnis. Im Gegensatz zu anderen Kantonen hat Luzern das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung bisher nicht eingeführt.» Es geht also um Datenschutz. Bühler hält allerdings auch fest, dass gemäss der Zivilprozessordnung Gerichte die Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen können. Bühler schreibt dazu: «Das Gericht hat vor Einholung der schriftlichen Auskunft sicherzustellen, dass der betreffende Geheimnisträger vom Amtsgeheimnis entbunden wurde.»