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Luzern

Luzern: Einstige «Oops»-Chefin blitzt vor Bundesgericht ab

Die frühere Betreiberin der Luzerner Bar Oops unterliegt mit ihrer Beschwerde vor der obersten Instanz. Doch der Rechtsstreit ist damit nicht beigelegt.
Die «Zentralbar», die früher den Namen «Oops» hatte, an der Zentralstrasse in Luzern. (Manuela Jans-Koch | Lz)

Manuel Bühlmann

Am Wochenende feierte die neue «Zentralbar» Eröffnung, am Dienstag veröffentlichte das Bundesgericht ein Urteil zur «Oops»-Bar, die sich zuvor im gleichen Gebäude neben dem Luzerner Bahnhof befunden hat. Obwohl das Ende des Gastrobetriebs längst besiegelt ist, beschäftigt das «Oops» die Justiz noch immer. Die ehemalige Betreiberin wehrt sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts. Dieses hatte im vergangenen Dezember ihr Gesuch abgelehnt, die Bar provisorisch weiter betreiben zu dürfen. Und auch vor Bundesgericht ist ihr kein Erfolg beschieden, wie das aktuellste Urteil zeigt.

Ausgewechselte Türschlösser und ein Strafverfahren

Die juristische Auseinandersetzung nahm ihren Anfang mit einer Unterschrift. Die unterzeichnete Erklärung, wonach sich die bisherige Chefin als Betreiberin des «Oops» abmelde, war im August 2019 von einem Mann bei der Luzerner Polizei abgegeben worden. Als die Betreiberin davon erfuhr, kehrte sie aus ihren Ferien in der Türkei zurück. Sie stellte sich auf den Standpunkt, sie habe das Dokument nicht unterzeichnet, die Unterschrift sei gefälscht. Es folgte ein erbitterter Streit mit ausgewechselten Schlössern, einer Einbruchsmeldung bei der Polizei, voneinander abweichenden Darstellungen der «Oops»-Chefin als Untermieterin und des Hauptmieters sowie einem Strafverfahren. Offene Fragen sind geblieben, das zeigt das aktuelle Bundesgerichtsurteil. Allen voran jene nach der Echtheit der Unterschrift.

Indiz für gefälschte Unterschrift

Das Kantonsgericht Luzern hatte in seinem Entscheid vom Dezember festgehalten, zwar bestünden Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Hauptmieters und/oder jenes Mannes, der die schriftliche Abmeldung zur Polizei brachte, dennoch könne nicht von einer offenkundigen Fälschung ausgegangen werden. Eine Einschätzung, die das Bundesgericht teilt. Auch wenn die oberste Instanz ein Indiz für eine gefälschte Unterschrift erkennt: Der Mann, der die schriftliche und angeblich von der Betreiberin unterschriebene Erklärung abgab, meldete sich damals selber als Gastwirt an, nur um sich kurz darauf wieder abzumelden. Trotzdem kommen die drei Bundesrichter zum Schluss: Das Kantonsgericht durfte davon ausgehen, dass die Polizei die schriftliche Abmeldung vom August 2019 zu Recht als gültig erachtet hat.

Es drohte ein Präjudiz

Auch sonst bestätigt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz. Zum Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Urteils sei noch nicht geklärt gewesen, ob der «Oops»-Betreiberin überhaupt noch ein Nutzungsrecht für die Räumlichkeiten an der Zentralstrasse zugestanden sei. Wäre ihr trotz dieser Unklarheit erlaubt worden, dort während des laufenden Verfahrens Getränke und Speisen zu verkaufen, wäre faktisch ein Nutzungsrecht bejaht worden. «Dies hätte unweigerlich den Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführerin die gastgewerbliche Bewilligung für den Betrieb Oops wieder zu erteilen ist, präjudiziert», urteilen die Richter und weisen die Beschwerde der ehemaligen Bar-Chefin ab. Die Bedeutung dieses Verdikts wird allerdings durch einen früheren, bereits rechtskräftigen Entscheid relativiert: Ende März hatte das Bezirksgericht Luzern geurteilt, die Betreiberin müsse die Bar räumen und verlassen. Das turbulente Ende des Gastrobetriebs wird die Gerichte dennoch weiter beschäftigen. Aus dem aktuellen Bundesgerichtsentscheid geht hervor: Das Strafverfahren rund um den Vorwurf der Urkundenfälschung ist noch hängig.

Bundesgerichtsurteil 2C_149/2020 vom 23. Juli 2020

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