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Energie

Kanton Luzern führt bei Staats- und Gemeindesteuern Abzug für Energiemassnahmen ein

Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Luzern können in der Steuererklärung 2023 erstmals Energie- und Umweltschutzmassnahmen geltend machen.

Ab der Steuerperiode 2023 kann man im Kanton Luzern Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend machen. Dies teilt der Kanton in einer Medienmitteilung mit. Zudem werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen erst ab 10’000 kWh besteuert.

Damit will der Kanton Luzern alternative Energien und den Umweltschutz fördern. Die entsprechenden Änderungen gelten ab der Steuerperiode 2023. Das heisst, sie können erstmals mit der Steuererklärung 2023 im Jahr 2024 geltend gemacht werden.

Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Investitionen handelt: Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser- und Heizungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Investitionen in Energiespeicherkapazitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie dem Betrieb anderer Anlagen (Wind, Biogas). Ebenfalls berechtigt zum Abzug sind Wärmedämmungen.

Ferner gehören Rückbaukosten wie Abbruchkosten, Entsorgung des Bauabfalls usw. im Hinblick auf den (energetisch besseren) Ersatzneubau dazu.

Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen sowie Rückbaukosten getätigt werden.

Nicht abziehbar sind bei einem Rückbau auch die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie von Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

(tos)

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