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Uri

IV-Bezüger müssen sich an Wiedereingliederung beteiligen

Das Bundesgericht hat in einem Urner Fall einen richtungsweisenden Entscheid gefällt: IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotential haben nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Eine Urner IV-Bezügerin ist vor Bundesgericht abgeblitzt. 2017 wurde ihr von der IV-Stelle des Kantons Uri die Rente gestrichen. Die Frau konnte auf Kosten der IV bei einer entsprechenden Stiftung ein Belastbarkeitstraining absolvieren, doch sie brach das Training nach drei Tagen bereits wieder ab. Die IV-Stelle ermahnte die 60-Jährige, die seit bald 20 Jahren zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist, das Training wieder aufzunehmen, ansonsten werde die Rente aufgehoben.

Weil die Frau nicht reagierte, wurde diese Androhung schliesslich wahr gemacht. Bereits das Obergericht des Kantons Uri lehnte die Beschwerde ab, das Bundesgericht stützt nun das Urteil und hebt die Beschwerde auf. Ein richtungsweisender Entscheid.

«Nicht nach Belieben der Versicherten»

Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, «dass IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotenzial auch bei fehlendem Revisionsgrund nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, an zumutbaren Massnahmen aktiv teilzunehmen», heisst es in einer Medienmitteilung.

«Die Teilnahme an den Wiedereingliederungsmassnahmen ist somit nicht in das Belieben der rentenbeziehenden Person gestellt.» Nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies betrifft Personen mit ganzen und Teilrenten gleichermassen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts stand bisher immer im Zusammenhang mit dem Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen seitens der versicherten Person. Ob umgekehrt auch eine Mitwirkungspflicht der rentenbeziehenden Person besteht, wenn die IV-Stelle dies verlangt, hatte das Bundesgericht seit Inkrafttreten der sechsten IV-Revision noch nicht zu entscheiden.

«Eingliederung aus Rente» ist Stossrichtung

Das Urteil des Bundesgerichts deckt sich nun mit der Stossrichtung der IV-Revisionen 5 und 6. «Die Invalidenversicherung soll sich von einer Rentenversicherung zu einer Eingliederungsversicherung entwickeln», heisst es in der Mitteilung des Gerichts. Stichwort: «Eingliederung aus Rente». Ging es in der fünften IV-Revision primär um die Vermeidung unnötiger neuer Renten, so sollte mit der sechsten Revision die Zahl bestehender Renten verringert werden.

Im Fall der Urnerin kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass durch die Massnahmen die Aussicht auf eine wesentlich verbesserte oder gar wiederhergestellte Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Das Bundesgericht räumt die Argumente der Beschwerdeführerin aus dem Weg:

«Weder die Rentendauer noch das Alter machen die Wiedereingliederungsmassnahmen unzumutbar.»

Die Frau muss die Gerichtskosten tragen. Das Bundesgericht hat nicht beurteilt, ob ihre Rente ausbezahlt wird, sofern sie das Training wieder aufnimmt.

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