notifications
Nidwalden

Mit Tempo 88 geblitzt: Bundesgericht bestätigt Geldstrafe für Nidwaldner Autofahrer

88 Stundenkilometer misst das Radargerät im Innerortsbereich. Der Fahrzeuglenker räumt ein, zu früh aufs Gas gedrückt zu haben, fordert vor Bundesgericht aber dennoch einen Freispruch.

50 Stundenkilometer wären erlaubt gewesen, doch das Radargerät mass deutlich mehr. Kurz nach 12 Uhr wurde im Januar 2018 ein Autofahrer auf einer Nidwaldner Kantonsstrasse geblitzt – mit 88 Stundenkilometern innerorts. Die Quittung folgte wenige Wochen später: Die Staatsanwaltschaft sprach den Lenker per Strafbefehl der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Weil er Einsprache einlegte, musste sich das Nidwaldner Kantonsgericht mit der rasanten Fahrt beschäftigen.

Der Beschuldigte wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 7000 Franken sowie einer Busse von 1400 Franken verurteilt. Das kantonale Obergericht bestätigte diesen Entscheid, musste sich jedoch auf Geheiss des Bundesgerichts erneut mit dem Fall befassen. Denn die Lausanner Richter hatten die erste Beschwerde des Autofahrers im vergangenen November gutgeheissen. Der vorinstanzliche Entscheid sei ungenügend begründet gewesen, hiess es im damaligen Urteil. Es sollte der einzige Teilerfolg für den Beschuldigten bleiben.

Das Nidwaldner Obergericht kam der Aufforderung des Bundesgerichts nach und fällte im Februar ein neues Urteil, am Ergebnis änderte sich dadurch allerdings nichts: Es blieb bei bedingter Geldstrafe und Busse in gleicher Höhe. Genauso wenig änderte sich an der Forderung des Autofahrers – auch im zweiten Anlauf verlangt er vor Bundesgericht einen Freispruch. Insbesondere kritisiert er, das Obergericht hätte nicht urteilen dürfen, ohne zuvor eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Gericht: Autofahrer verhielt sich rücksichtslos

Diesen Einwand lässt das Bundesgericht nicht gelten. Die drei Richterinnen halten fest, es gehe um eines jener Massendelikte, die im Bereich des Strassenverkehrsrechts häufig vorkämen. «Dabei stellen sich in aller Regel keine schwierigen Sachverhaltsfragen und die Tragweite der einzelnen Fälle ist überwiegend von relativ geringer Bedeutung. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu.» Zudem habe sich der Beschuldigte ausdrücklich mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklärt. Die Durchführung eines mündlichen Verfahrens sei nicht notwendig gewesen, entscheidet das Bundesgericht.

Auch die weiteren Argumente des Autofahrers weisen die Lausanner Richterinnen zurück. Dieser hatte eingeräumt, mit Blick auf den folgenden 80er-Bereich zu früh beschleunigt zu haben, zugleich aber versucht, den betroffenen Strassenabschnitt möglichst ungefährlich erscheinen zu lassen. Angesichts der Wohnhäuser beidseits der Kantonsstrassen sowie Einmündung und Verzweigung habe der Beschuldigte mit einbiegenden Fahrzeugen, aber auch mit Fussgängern und Velofahrern rechnen müssen. «Diese hingegen mussten nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit solch übersetzter Geschwindigkeit herannaht.» Zu Recht habe die Vorinstanz das Verhalten des Autofahrers als rücksichtslos gewertet und ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, urteilt das Bundesgericht und weist dessen Beschwerde ab.

Bundesgerichtsurteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021

Kommentare (0)