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Uri

Im Kantonsspital Uri und in Altersheimen sind Besuche ab sofort verboten

Der Urner Sonderstab Coronavirus erlässt ein Besuchsverbot für das Kantonsspital Uri, alle Alters- und Pflegeheime sowie Behinderteninstitutionen im Kanton Uri. Dieses gilt gemäss einer Mitteilung vorerst bis 30. April.
Im Kantonsspital Uri gilt ein Besuchsverbot. (Bild: Urs Hanhart, (Altdorf, 4. Januar 2017)/)

(pd/MZ) Im Kanton Uri sind aktuell zwei Fälle des Coronavirus bestätigt. Personen über 65 Jahre und Menschen mit chronischen Krankheiten sind besonders gefährdet. Um diese Personen besonders zu schützen, hat der Sonderstab Coronavirus in Absprache mit dem Kantonsspital Uri und mit dem Heimverband Curaviva Uri ein generelles Besuchsverbot erlassen. Dies geht aus einer am Freitag veröffentlichten Mitteilung hervor.

Im Kantonsspital Uri gilt ein generelles Besuchsverbot. Es ist allen Personen untersagt, Patientinnen und Patienten im Spital zu besuchen. Die Spitalleitung kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (zum Beispiel Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden, Angehörige von Sterbenden), wovon auch Gebrauch gemacht wird. Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen.

Die Einzelheiten wie beispielsweise die maximale Besuchsdauer und die maximale Anzahl Besuche pro Tag regelt die Spitalleitung und stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. (Weitere Infos unter www.ksuri.ch). Die Patientenwege für Corona-Patienten sind im Kantonsspital räumlich von anderen Patienten getrennt. Sämtliche Verdachtsfälle werden über einen separaten Eingang aufgenommen und sofort isoliert. Für Patientinnen und Patienten besteht deshalb keine Ansteckungsgefahr.

Bewohner dürfen nur im Ausnahmefall das Heim verlassen

Ein generelles Besuchsverbot gilt ebenfalls in den Urner Pflegeheimen und Behinderteninstitutionen. Die Leitung des Heims beziehungsweise der Institution kann im Einzelfall in sachlich begründeten Fällen (zum Beispiel Palliative Care) Ausnahmen vom Besuchsverbot bewilligen. Weiter dürfen sich Bewohnerinnen und Bewohner nur auf dem Areal des Pflegeheims bewegen. Die Heimleitung bestimmt im Ausnahmefall (zum Beispiel Arzt- oder Spitalbesuche) das nötige Vorgehen. Den Heimen und Institutionen ist es zudem verboten, externe Veranstaltungen in ihren Räumlichkeiten durchzuführen. Der Vollzug des Besuchsverbots obliegt den Heim- und Institutionsleitungen.

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