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Uri

Ignaz Walker: Berufung gegen Urteil über alte Fälle wurde zurückgezogen

Nachdem Ignaz Walker für Vorfälle zwischen 2006 und 2009 in fünf von acht Anklagepunkten freigesprochen wurde, legten die Staatsanwaltschaft und Walkers Ex-Frau dagegen Berufung ein. In der Zwischenzeit haben sie dies jedoch widerrufen.

Carmen Epp

Das Urteil wegen versuchten Mordes an seiner damaligen Ehefrau Nataliya K.* ist längst rechtskräftig. Trotzdem beschäftigt Ignaz Walker die Urner Justiz weiterhin. Dies wegen einer Reihe von Delikten, die der damalige Cabaretbetreiber von 2006 bis 2009 begangen haben soll.

Das Urner Landgericht gelangte Ende Oktober 2017 im zweiten Anlauf zur Überzeugung, dass Walker einen Polizisten bedroht, der Arbeitslosenkasse eine Auskunft verweigert und dem Betreibungsamt mehrfach Vermögenswerte verschwiegen hat. Und verurteilte ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verletzung der Auskunftspflicht und mehrfachem Pfändungsbetrug zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von 250 Franken. Zudem muss er den geprellten Gläubigern Schadenersatz von über 30'000 Franken bezahlen.

Mit teilweisem Freispruch nicht einverstanden

Von den Vorwürfen, er habe Nataliya K. geschlagen, bedroht und genötigt, ausserdem einen Gast mit einem Baseballschläger ­verletzt und Personen falsch ­beschuldigt, sprach ihn das Landgericht jedoch frei. Dies betrifft die Anklagepunkte der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und der falschen Anschuldigung (wir berichteten).

Mit diesem Urteil war Oberstaatsanwalt Thomas Imholz nicht einverstanden. Er legte im Februar 2018 Berufung ein mit den Forderungen, die er bereits vor Gericht vorgebracht hatte: Walker in sämtlichen Anklagepunkten schuldig zu sprechen und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von 500 Franken zu verurteilen.

Gleichentags reichte auch Nataliya K. als Privatklägerin Berufung gegen Teile des Urteils ein. Sie hatte vor Landgericht gefordert, Walker schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihr 338 Franken Schadenersatz sowie eine Genugtuung in der Höhe von 6500 Franken zu zahlen. In ihrer Berufung beantragte sie nun, Walker wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu ihrem Nachteil schuldig zu sprechen und ihre Forderung nach Schadenersatz von 338 Franken und einer Genugtuung von 3000 Franken gutzuheissen.

Privatklägerin stellt Beweisanträge

Ausserdem seien die Kosten des erstinstanzlichen Urteils dem Staat aufzuerlegen und infolge der Opferqualität von Privatklägerin Nataliya K. auf die Regresspflicht zu verzichten, also davon abzusehen, auf den Entscheid bezüglich Kostentragung zurückzukommen. Sie stellte ausserdem mehrere Beweisanträge. So soll eine Ortsschau in den Räumlichkeiten in Erstfeld durchgeführt werden, in denen die mutmassliche Körperverletzung stattgefunden haben soll. Weiter soll sie als Privatklägerin persönlich angehört, drei Personen als Zeugen befragt und weitere Akten beigezogen werden.

Ignaz Walker reichte Anschlussberufung ein. Dabei forderte er einen Freispruch von allen Anklagepunkten und verlangte, die Beweisanträge seiner Ex-Frau abzuweisen, andernfalls solle seine Schwester gleichfalls als Zeugin befragt werden.

Nach Rückzug der Berufung wird Urteil rechtskräftig

Am 12. April dieses Jahres zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufungserklärung zurück, eine Woche später auch Nataliya K., zumindest teilweise. Wie aus dem Entscheid des Obergerichts hervorgeht, zog sie alle Anträge zurück bis auf jenen, die Kosten des erstinstanzlichen Urteils dem Staat aufzuerlegen und auf eine Regresspflicht zu verzichten.

Das Obergericht hat deshalb entschieden, die Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit wird das Urteil des Landgerichts – mit Ausnahme der umstrittenen Regresspflicht – rechtskräftig. Über die Berufung von Nataliya K. wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Die Rückzüge erstaunen. Zumal die häusliche Gewalt im Mordprozess von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin als Indiz für dessen Schuld ins Feld geführt worden waren.

Oberstaatsanwalt: «Freispruch nachvollziehbar begründet»

Die Staatsanwaltschaft habe die Berufung zurückgezogen, weil der Beschuldigte in den Hauptanklagepunkten schuldig gesprochen worden sei, hält Oberstaatsanwalt Thomas Imholz auf Anfrage unserer Zeitung fest. «Bei diesem Schuldspruch soll es auch bleiben. Zudem war der Freispruch in den Nebenanklagepunkten nachvollziehbar begründet, sodass eine Verurteilung im Berufungsverfahren als eher unwahrscheinlich erschien.»

Claudia Zumtaugwald, die Anwältin von Privatklägerin Nataliya K., hält auf Anfrage fest, sie habe die Berufungserklärung «aus prozessrechtlichen Gründen» zurückgezogen.

*Name der Redaktion bekannt

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