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Zug

Gerichtsurteil hörgeschädigter Walchwiler Schüler: Das Gesetz muss geändert werden

Das Zuger Verwaltungsgericht erkennt in der Ungleichbehandlung von behinderten Privatschülern bezüglich Sonderfördermassnahmen einen Missstand an. Es liegt an den Zuger Politikern, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um solche Auseinandersetzungen künftig zu verhindern.
Raphael Biermayr

Raphael Biermayr

Im Kanton Zug wird bei der Übernahme der Kosten für Sonderfördermassnahmen von behinderten Schülern zu Unrecht mit ungleichen Ellen gemessen. Zu diesem Schluss kommt das Zuger Verwaltungsgericht in seinem Urteil im Fall des von Geburt an hörgeschädigten, elfjährigen Alexander aus Walchwil. Dessen Eltern haben auf dem Rechtsweg erreicht, dass der Kanton und die Gemeinde die Kosten für die fachmännische Förderung abseits des Unterrichts übernehmen müssen. Dies, obwohl Alexander ohne behördliche Zuweisung eine Privatschule besucht. Privatschüler mit einer Sprachbehinderung erhalten den Logopädieunterricht hingegen anstandslos bezahlt.

Dass der Kanton bei der Vergabe von Unterstützung überhaupt einen Unterschied zwischen der Art der Behinderung macht, sorgt für Kopfschütteln. Diese Ungleichstellung von Behinderten ist auf geradezu schmerzhafte Weise unfair.

Schon der Entscheid der Übernahme der Kosten für den Logopädieunterricht im Jahr 2010 war das Resultat eines Beschwerdeverfahrens. Zehn Jahre später lässt die gesetzliche Grundlage es immer noch zu, dass Behinderungen gegeneinander ausgespielt werden. So müssten wohl auch Eltern von Privatschülern mit anderen Einschränkungen vor Gericht ziehen. Dieser untragbare Zustand gehört umgehend geändert. Das ist keine Einladung an die Zuger Politiker, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden. Es ist ihre Pflicht.

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