notifications
Luzern

Gemeinde Horw patzt bei Baubewilligung und muss nochmals von vorne beginnen

Still und leise hat die Gemeinde Horw den Bau einer unterirdischen Abfallsammelstelle im Biregg-Quartier bewilligt – ohne das Projekt vorgängig auszustecken. Jetzt wurde die Baubehörde vom Luzerner Kantonsgericht zurückgepfiffen.
Diese oberirdische Abfall-Sammelstelle am Bireggring will die Gemeinde Horw in unmittelbarer Nähe durch eine unterirdische ersetzen. (Bilder: Pius Amrein (3. Oktober 2018))
Solche unterirdischen Sammelstellen gibt es in Horw bereits am mehreren Orten - hier jene an der Ringstrasse. Sie wurde im Frühling 2007 in Betrieb genommen.

Lena Berger

Lena Berger

Unterirdische Abfall-Sammelstellen haben viele Vorteile. Sie verursachen deutlich weniger Lärm und nehmen oberirdisch viel weniger Platz ein. Das sind auch die Gründe, weshalb sie nach und nach in der ganzen Schweiz Einzug halten.

Die Vorteile ändern aber nichts daran, dass solche Vorhaben voll bewilligungspflichtig sind. Das musste die Gemeinde Horw jüngst auf die harte Tour erfahren. Als sie beschloss, bei der Einmündung des Bireggrings in die Grüneggstrasse eine neue Sammelstelle mitsamt Containerplatz zu bauen, gab sie dieses Vorhaben zwar auf ihrer Website und im kommunalen Anschlagkasten bekannt. Sie verzichtete aber darauf, das Projekt auszustecken. Aus diesem Grund erfuhr die Nachbarschaft lange nichts davon, dass in ihrer unmittelbaren Umgebung schon bald die Bagger auffahren sollten.

Den Anwohnern wurde die Sache erst klar, als die Gemeinde in ihrem Online-Publikationsorgan «Blickpunkt» verkündete, dass nun die Baubewilligung für einen «Umbau» der Überflur- zu Unterflursammelstelle vorliege. Wobei «Umbau» der Sache nicht gerecht wird: Vorgesehen ist nämlich, die alte Sammelstelle aufzuheben und die neue an einem anderen Standort zu bauen. Als die Anwohner dies realisiert hatten, war die 20-tägige Einsprachefrist gegen die Baubewilligung längst abgelaufen.

Gemeinde wähnte sich auf der sicheren Seite

Was nun geschah, ist ungewöhnlich. Die Einhaltung von Fristen ist normalerweise die oberste Pflicht für Juristen – wer sie verpasst, verliert in der Regel die rechtlichen Ansprüche. Im vorliegenden Fall aber hat der Anwalt der Anwohner an die Gemeinde ein Gesuch um Wiedererwägung der Baubewilligung gestellt. Gleichzeitig wandte er sich mit einer Beschwerde ans Luzerner Kantonsgericht.

Die Gemeinde lehnte es ab, nochmals auf das Baugesuch zurück zu kommen. Sie machte geltend, dass die Anwohner es verpasst hätten, während des Einspracheverfahrens – also bevor die Bewilligung ausgestellt wurde – ihre Bedenken geltend zu machen. Damit sei die Chance vertan.

Das Kantonsgericht sieht das anders. Es stimme zwar, dass man grundsätzlich nur eine Beschwerde am Gericht machen könne, wenn zuvor eine Baueinsprache eingereicht worden sei. Dies gelte aber nicht, wenn den Betroffenen zuvor der Zugang zur Einsprache verwehrt worden sei – und genau dies sei vorliegend der Fall.

Projekte für neue Bauten sind nämlich spätestens am Tag der Einreichung des Baugesuchs so auszustecken, dass daraus der gesamte Umfang der geplanten Anlage zu erkennen ist. Auf diese Weise werden Personen, die in ihren Interessen beeinträchtigt werden könnten, über das Vorhaben informiert. Die Aussteckung zeige Nachbarn auf, inwiefern eine Beeinträchtigung der Besonnung, der Belichtung und der Aussicht und so weiter zu erwarten ist. Das sei «unabdingbar» weil selbst dem aufmerksamsten Bürger eine amtliche Publikation entgehen könne. Das Projekt nur im Anschlagkasten oder der Website anzukündigen, reiche nicht aus.

Zurück auf Feld 1

Ausnahmen sind möglich, wenn Projekte im Gelände überhaupt nicht darstellbar sind – etwa bei bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen. Vorliegend hätte man aber die sechs oberirdischen geplanten Behälter gemäss dem Urteil mit Holzpfählen markieren oder mittels eines Schildes auf das Vorhaben aufmerksam machen können. Dies hatte die Gemeinde bei den bisherigen neuen Sammelstellen ebenfalls unterlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde der Anwohner deshalb gutgeheissen. Die Baubewilligung wurde aufgehoben – und seitens der Gemeinde ist man nun wieder auf Feld 1. Das heisst, das Baubewilligungsverfahren beginnt nochmals von vorne. Zudem muss die Gemeinde den Anwohnern 2500 Franken Anwaltskosten bezahlen.

Kommentare (0)