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Luzern

GC-Hooligan zieht nach Skandalspiel vor Bundesgericht

Nach dem erzwungenen Spielabbruch im Mai 2019 muss sich ein vorbestrafter Beteiligter an jedem Matchtag bei den Behörden melden und erhält ein Rayonverbot. Zu Recht, urteilt das Bundesgericht.
Sicherheitskräfte stellen sich in der Swisspor-Arena auf.  (Bild: Alexandra Wey / Keystone (Luzern, 12. Mai 2019))

Manuel Bühlmann

4:0 führt der FC Luzern gegen den Grasshopper Club. Die Gäste aus Zürich werden nach diesem Spiel in die Challenge League absteigen. Daran zweifelt nach dem vierten Tor für die Luzerner in der 66. Minute wohl niemand mehr unter den 10'469 Zuschauerinnen und Zuschauern in der Swisspor-Arena. Nicht einmal die mitgereisten GC-Fans glauben da noch an ihre Mannschaft.

Kurz darauf klettern einige aus dem harten Kern über die Abschrankungen und erzwingen einen Unterbruch der Partie. Die Polizei muss aufmarschieren und die aufgebrachten Supporter im Zaum halten. Diese fordern von den Zürcher Spielern die Herausgabe ihrer Trikots. Um eine Eskalation zu verhindern, kommt die Mannschaft der Aufforderung nach.

Der abgebrochene Match vom 12. Mai 2019 hat ein juristisches Nachspiel. Aus einem am Mittwoch veröffentlichten Bundesgerichtsurteil geht hervor: Die Behörden sprachen in der Folge gegen einen der beteiligten Zürcher Anhänger ein Rayonverbot aus und belegten ihn bis Oktober 2021 mit einer Meldeauflage. Das bedeutet: Vier Stunden vor und nach einem Heimspiel der Grasshoppers und des FC Zürichs darf er sich nicht in von den Behörden festgelegten Gebieten aufhalten. Darüber hinaus muss er sich an jenen Tagen bei den Behörden melden, an denen die erste Mannschaft von GC im Einsatz steht.

Die Kantonspolizei Zürich eröffnete gegen ihn zudem ein Verfahren wegen Nötigung. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, er habe von den GC-Spielern die Herausgabe ihrer Trikots gefordert und damit gedroht, andernfalls zusammen mit weiteren Fans und bewaffnet mit Eisenstangen die Katakomben des Stadions zu stürmen. Zum Stand des strafrechtlichen Verfahrens äussert sich das Bundesgericht im aktuellen Entscheid nicht. Stattdessen geht es um die Frage, ob Rayonverbot und Meldeauflage verhältnismässig sind. Nein, findet der GC-Fan. Deshalb hat er sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gewandt. Insbesondere stört er sich an der verhängten Meldepflicht bei allen Spielen der Grasshoppers. Dadurch werde erheblich in seine persönliche Freiheit eingegriffen, obwohl er bisher wegen des Vorfalls in Luzern nicht verurteilt worden sei, argumentiert er.

Eine Vorstrafe, zwei Stadionverbote

Die beiden Bundesrichter und die Bundesrichterin weisen diese Einwände zurück. Sie erinnern an das Hooligan-Konkordat, das die Erteilung einer Meldeauflage auch ohne strafrechtliche Verurteilung vorsieht. Ernstzunehmende Hinweise – beispielsweise polizeiliche Anzeigen oder glaubwürdige Aussagen des Sicherheitspersonals – reichten aus. Und solche liegen aus Sicht des Bundesgerichts im Fall des GC-Fans vor.

Das aktuelle Urteil zeigt ausserdem, der Mann war den Behörden bereits bekannt. Wegen Vorfällen bei Fussballspielen war er strafrechtlich verurteilt worden, dazu kommen zwei Stadionverbote und eine Meldeauflage. Die obersten Richter schliessen daraus, «dass weder eine strafrechtliche Verurteilung noch weniger schwere, gestützt auf das Hooligan-Konkordat ergangene Massnahmen den Beschwerdeführer vom Randalieren abhalten konnten, nachdem ein Fussballspiel nicht den von ihm gewünschten Verlauf genommen hatte». Zu Recht seien mildere Mittel von der Vorinstanz für ungenügend erachtet worden.

«Die Meldeauflage erweist sich mit andern Worten als erforderlich», urteilt das Bundesgericht und weist auch die Kritik am ausgesprochenen Rayonverbot zurück. Weil seine Beschwerde abgewiesen wird, muss der GC-Fan Gerichtskosten in der Höhe von 2000 Franken bezahlen.

Bundesgerichtsurteil 1C_462/2020 vom 12. Januar 2021

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