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Obwalden

Fristlose Kündigung mit 1,4 Millionen versüsst

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Obwaldner Obergerichts, wonach ein Unternehmen dem entlassenen Geschäftsführer einen siebenstelligen Betrag und ein sehr gutes Arbeitszeugnis schuldet.

Die Vorwürfe an den Geschäftsführer sind heftig: Mit beruflichem Versagen im Zusammenhang mit der Buchhaltung und nicht autorisierten Bezügen von Firmengeldern begründete ein Ostschweizer Unternehmen die fristlose Kündigung.

Doch der Entlassene, der im Kanton Obwalden wohnt, setzte sich juristisch zur Wehr. Er forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber rund 1,9 Millionen Franken, 50 Aktien, die Streichung der Betreibungen, die das Unternehmen veranlasst hatte und ein sehr gutes Arbeitszeugnis. Die Klage war der Auftakt eines Rechtsstreits, der nun – über fünf Jahre später – mit dem Entscheid des Bundesgerichts ein Ende findet.

Das Unternehmen verlangte von der obersten Instanz die Aufhebung jenes Urteils, das vom Obwaldner Kantonsgericht gefällt und später vom Obergericht bestätigt wurde: Demnach sollte der Arbeitgeber seinem früheren Geschäftsführer zwar nicht den vollen Betrag, aber doch immer noch rund 1,4 Millionen Franken zahlen, das gewünschte Arbeitszeugnis ausstellen und auf die Betreibung verzichten. Weil sich der Wohnort des Entlassenen im Kanton Obwalden befindet, hatten die beiden Gerichte in Sarnen über den Fall zu urteilen. Doch auch in diesem Punkt waren sich die Kontrahenten uneinig. Das Ostschweizer Unternehmen bestritt die Zuständigkeit der Obwaldner Gerichte, allerdings ohne Erfolg.

Der Arbeitgeber lieferte keine Beweise

Auch in Bezug auf die Frage, ob die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist, vermag der Arbeitgeber mit seinen Argumenten die obersten Richterinnen nicht zu überzeugen. Umstritten ist, wann die Verantwortlichen des Unternehmens von den Vorwürfen gegen den Geschäftsführer gehört haben und ob ihre Reaktion danach schnell genug erfolgt ist. Dies ist deshalb zentral, weil eine fristlose Kündigung nur während wenigen Tagen nach dem auslösenden Vorfall erlaubt ist.

Ist die Entlassung ungerechtfertigt, hat die betroffene Person Anspruch auf jenen Betrag, den sie bis zur korrekten Kündigung oder zum Ende der Vertragsdauer verdient hätte sowie auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Dem Arbeitgeber im aktuellen Fall wurde zum Verhängnis, dass es ihm nach Ansicht der Bundesrichterinnen nicht gelungen sei, Beweise für eine rechtzeitige und somit gerechtfertigte fristlose Kündigung zu präsentieren.

Die Aussagen der beiden Parteien gehen in mehreren Punkten weit auseinander. So ist etwa umstritten, wie das Unternehmen auf die Vorwürfe gegen den Geschäftsführer reagiert hat, wonach er seinen Arbeitgeber missbraucht haben soll, um einer Stockwerkeigentümergemeinschaft Gelder zu entziehen. Eine interne Kontrolle sei angeordnet worden, heisst es von Seiten des Unternehmens. Diese Kontrolle habe nicht stattgefunden, entgegnet der entlassene Geschäftsführer. Das Bundesgericht weist im Urteil darauf hin, dass der Arbeitgeber weder den Kontrollbericht noch Aussagen des beteiligten Rechtsanwalts vorgelegt habe.

Zusammenfassend halten die Richterinnen die Rügen des Unternehmens für unbegründet und weisen die Beschwerde ab. Der entlassene Geschäftsführer erhält von seinem früheren Arbeitgeber eine letzte, dafür umso höhere Zahlung von rund 1,4 Millionen Franken.

Bundesgerichtsurteil 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019

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