Martin Uebelhart
Gemeinden sind unterstützungspflichtig, wenn Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz sofortige Hilfe bedürfen. Bei dieser Hilfe handelt es sich in erster Linie um Kosten für die Bergung, die medizinische Hilfe und die Rückreise von mittellosen Touristen sowie Durchreisende, welche in einer Gemeinde des Kantons verunfallen oder schwer erkranken. So schreibt es der Nidwaldner Regierungsrat in seinem Bericht an den Landrat zur Teilrevision des Sozialhilfegesetzes. Mit der Teilrevision soll festgelegt werden, dass der Kanton den Gemeinden die daraus entstehenden Kosten über 50'000 Franken pro Ereignis zurückbezahlt.
In den vergangenen zehn Jahren gab es in den Gemeinden sieben Fälle, bei denen Kosten von insgesamt gut 20'000 Franken anfielen. Obwohl der Betrag bisher tief gewesen sei, trügen die Gemeinden ein hohes Risiko, schreibt die Regierung weiter. Sie zieht als Beispiel einen Fall aus Engelberg heran. Die Gemeinde habe unlängst für den Spitalaufenthalt eines erkrankten Touristen fast 350'000 Franken bezahlen müssen.
Die Gesetzesanpassung geht auf eine Motion von Landrat Otmar Odermatt (CVP, Wolfenschiessen) aus dem Jahr 2017 zurück. Er hatte gefordert, das Sozialhilfegesetz so anzupassen, dass bei sofortiger Hilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz der Kanton unterstützungspflichtig ist. Der Landrat hatte den politischen Vorstoss auf Antrag der Regierung mit der Forderung nach einer Grenze von 50'000 Franken gutgeheissen.
Vorlage in der Kommission unbestritten
Bei der Evaluation der Auswirkungen der Teilrevision auf den Kanton geht die Regierung davon aus, dass solche Fälle auch in Zukunft selten vorkommen werden. Wie jedoch das Beispiel Engelberg zeige, könne die Vorlage für den Kanton im Einzelfall Kosten von mehreren hunderttausend Franken auslösen. Budgetieren liessen sich diese Auslagen nicht.
Mit dem Grenzwert von 50'000 Franken bleibe ein gewisses Kostenrisiko für die Gemeinden bestehen, räumt der Bericht ein. Dies sollte jedoch für jede Gemeinde tragbar sein. Auch einzelne reguläre Sozialhilfefälle könnten jährliche Auslagen in dieser Höhe verursachen. Mit der Vorlage bleibe die Unterstützungspflicht in jedem Fall bei den Gemeinden.
Die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales (FGS) steht hinter der Teilrevision und beantragt dem Landrat mit 10 zu 0 Stimmen, der Vorlage zuzustimmen.
Der Landrat berät die Gesetzesänderung in erster Lesung am 24. Oktober.