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Zug

Es droht ein vollständiges Einzonungsverbot in Zug

Nur ein Teil des Planungs- und Baurechts kann fristgerecht umgesetzt werden. Beim anderen Teil wird es wegen einer Abstimmung Verzögerungen geben. Das hat Konsequenzen.

Die Umsetzung der Teilrevison des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) findet in zwei Schritten statt. Der Regierungsrat hat nun das weitere Vorgehen für beide Schritte bestimmt. Über den ersten Teil der Revision «Umsetzung von Bundesrecht – Neustart» wird am 19. Mai 2019 abgestimmt. «Der Regierungsrat trägt damit dem Beginn der neuen Legislatur Rechnung und will den neugewählten Behördenmitgliedern genügend Zeit für ihre Meinungsbildung und den Abstimmungskampf einräumen», schreibt die kantonale Baudirektion in einer Medienmitteilung.

In einem zweiten Schritt wird der zweite Teil (über diesen wird nicht abgestimmt) des PBG sowie die Totalrevision der Verordnung zum PBG per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (siehe Box). «Damit ist das zugerische Planungs- und Baurecht wieder auf dem aktuellen Stand», so der Regierungsrat. Gleichzeitig wird die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe ins zugerische Recht eingeführt und auch eine innerkantonale Vereinheitlichung des Baurechts vorgenommen.

Im ersten Anlauf gescheitert

Der Kantonsrat hat die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) «Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht – Neustart» am 8. November 2018 verabschiedet und das Behördenreferendum beschlossen. Das Kantonsparlament hat damit die Teilrevision des eidgenössischen Raumplanungsrechts vom Mai 2014 ins kantonale Recht umgesetzt mit dem Ziel, sorgsam mit dem Boden umzugehen und mit einer massvollen Festlegung neuer Bauzonen kompakte Siedlungen zu fördern. Nachdem eine erste Teilrevision des PBG am 25. Januar 2018 in der Schlussabstimmung scheiterte, stimmte der Kantonsrat dem Neustart zu. Gegenüber der gescheiterten Vorlage verzichtete er auf das Instrument der Gebietsverdichtung. Ausserdem passte er den Schwellenwert für die Mehrwertabgabe bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen an.

Die Referendumsabstimmung wird am eidgenössischen Abstimmungstermin vom 19. Mai 2019 stattfinden. Anfänglich stand noch der eidgenössische Abstimmungstermin vom 10. Februar 2019 zur Diskussion. «Mit Rücksicht auf den Beginn der neuen Legislatur ist der Regierungsrat jedoch zum Schluss gekommen, den Abstimmungstermin auf den 19. Mai 2019 zu legen», steht in der Mitteilung weiter. Damit verbleibe den neuen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern genügend Zeit, sich in diese Thematik einzuarbeiten.

Bei Nein droht Einzonungsverbot

Die Volksabstimmung führt dazu, dass der Kanton Zug die bundesrechtlich vorgegebene Frist für die Umsetzung des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes ins kantonale Recht nicht einhalten kann. Da der Kanton Zug per 1. Mai 2019 nicht über entsprechende Vorschriften verfügt, gälte ab diesem Datum ein vollständiges Einzonungsverbot. Stimmt das Zuger Stimmvolk der Teilrevision des PBG zu, wird das Einzonungsverbot aufgehoben. Lehnt das Stimmvolk die Teilrevision ab, bleibt das Einzonungsverbot bestehen. Dies hätten die Gemeinden in ihren Ortsplanungsrevisionen zu berücksichtigen. (haz/PD)

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