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Luzern

Es bleibt beim Freispruch nach dem Lido-Badeunfall

Ein Familienvater springt in den Vierwaldstättersee und verletzt sich schwer. Zur Verantwortung ziehen will er den Geschäftsführer des Luzerner Lido – ohne Erfolg.
Im Juni 2014 ereignete sich hier im Seebad Lido ein tragischer Unfall.
(Bild: Pius Amrein)

Manuel Bühlmann

Vom Steg im Strandbad Lido sprang der Mann in den Vierwaldstättersee. Weil das Wasser an dieser Stelle zu wenig tief war, zog er sich dabei schwere Verletzungen an der Wirbelsäule zu. Der verunfallte Familienvater ist seither Tetraplegiker. Fast sieben Jahre sind seit dem verhängnisvollen Sprung vom Juni 2014 vergangen; der Unfall beschäftigt die Justiz noch immer. Mittlerweile hat sich der Verunfallte bereits zum zweiten Mal ans Bundesgericht gewandt. Im Juli 2017 war seine Beschwerde gutgeheissen worden: Die oberste Instanz entschied damals, die Luzerner Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Geschäftsführer der Strandbad Lido AG zu Unrecht eingestellt. In der Folge kam es erst vor dem Bezirksgericht Luzern, dann vor dem Kantonsgericht zum Prozess. Die beiden Verhandlungen führten zum gleichen Ergebnis: Geschäftsführer und Bademeister wurden vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung – begangen durch Unterlassung – freigesprochen.

Damit wollte sich der Familienvater nicht abfinden, er gelangte erneut ans Bundesgericht und forderte die Verurteilung des Lido-Geschäftsführers, weil keine Tafeln vor Kopfsprüngen vom Steg gewarnt hatten. Doch diesmal bleibt ihm ein Erfolg verwehrt, wie das am Mittwoch veröffentlichte Urteil zeigt. Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, beschäftigt sich also inhaltlich nicht mit dem Fall.

Kein Recht auf eine Beschwerde

Wer einen Entscheid an die oberste Instanz des Landes weiterziehen will, muss dazu berechtigt sein. Und genau dies sprechen die beiden Bundesrichter und die Bundesrichterin dem Verunfallten ab. Verglichen mit Staatsanwaltschaft und Beschuldigten sind die Anforderungen bei weiteren Beteiligten strenger. Zwar gewährt das Bundesgerichtsgesetz auch Privatklägern das Recht, ein strafrechtliches Urteil weiterzuziehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Zivilansprüche – wie Schadenersatz oder Genugtuung – auswirken kann. Im Fall des Familienvaters erachtet die oberste Instanz diese Voraussetzung als nicht erfüllt: Zwar sei er zunächst Straf- und Zivilkläger gewesen, vor dem erstinstanzlichen Prozess am Bezirksgericht habe er aber erklärt, sich künftig nur noch als Strafkläger am Verfahren beteiligen zu wollen. Daher kommt das Bundesgericht zum Schluss: Dem Verunfallten fehle es am Beschwerderecht. Er wird Gerichtskosten von 3000 Franken bezahlen müssen.

Bundesgerichtsurteil 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021

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