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Luzern

«Achtungserfolg» für Heimatschutz: Bundesgericht bremst Abbruch des Gewerbegebäudes aus

Die Rückbaupläne der CSS verzögern und erschweren sich. Laut Bundesgericht braucht es ein konkretes Neubauprojekt, bevor der Abbruch erfolgen kann. Der Heimatschutz spricht von einem «Achtungserfolg».
Das CSS-Gewerbegebäude an der Tribschenstrasse 51 kann nicht so einfach abgebrochen werden, hält das Bundesgericht fest. (Bild: Pius Amrein (Luzern, 12. August 2020))
Das Gewerbegebäude in einer Aufnahme von 1937. (Bild: PD)

Simon Mathis

Simon Mathis

«Zurück auf Feld eins»: So könnte man den Entscheid des Bundesgerichts zum Fall Gewerbegebäude grob herunterbrechen. Das höchste Gericht des Landes habe einen wegweisenden Zwischenentscheid gefällt, der den Abbruch des Hauses an der Stadtluzerner Tribschenstrasse 51 verzögern und erschweren werde. So zumindest die Interpretation des Innerschweizer Heimatschutzes (IHS) und des Schweizer Heimatschutzes (SHS) in einer gemeinsamen Mitteilung. Die beiden Organisationen hatten Beschwerde gegen die Abbruchbewilligung durch die Stadt Luzern eingelegt.

Der Entscheid sei rechtlich verschachtelt, aber für den Heimatschutz ein «Achtungserfolg», wie SHS-Präsident Martin Killias auf Anfrage sagt. «Wir haben mehr Zugeständnisse erhalten, als wir uns erhoffen konnten», hält er fest. Insbesondere auf zwei Punkte weist Killias hin:

  1. Das Bundesgericht halte fest, dass kein Abbruch erfolgen dürfe, solange keine rechtskräftige Bewilligung für einen Neubau vorliege. Ein entsprechendes Gesuch habe die CSS als Bauherrin nicht vorgelegt. Erst im Rahmen dieses Verfahrens könne über Abbruch und Schutzwürdigkeit befunden werden.
  2. Weiter habe das Bundesgericht den Heimatschutz-Verbänden bei der künftigen Beurteilung des Neubaugesuchs ein Beschwerderecht gegen den Abbruch eingeräumt. Beim bereits erteilten und nun «nichtigen» Abbruchgesuch seien die Verbände nicht angehört worden.

Die CSS scheint den Entscheid etwas anders zu interpretieren. Man nehme «erfreut zur Kenntnis, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten» sei, schreibt Medienverantwortliche Christina Wettstein auf Anfrage. Die CSS analysiere das Urteil derzeit im Detail. «Zu den weiteren Schritten können wir deshalb noch keine Auskunft geben.»

Heimatschutz plant Einsprache bei allfälligem Baugesuch

Es sei zwar richtig, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintrete, sagt dazu Martin Killias. Dies aber nur deshalb, weil das Verfahren falsch aufgegleist worden sei. «Der endgültige Entscheid kann erst dann fallen, wenn ein Baugesuch vorliegt», erläutert Martin Killias. In einem solchen Fall würde der Heimatschutz Einsprache einreichen. Denn: «Wir sind nach wie vor von der hohen Schutzwürdigkeit des Gebäudes überzeugt.»

Das Werk des bekannten Luzerner Architekten Carl Mossdorf aus dem Jahre 1933 sei ein früher Vertreter des neuen Bauens in der Schweiz und ein «nicht nur für Luzern einzigartiger Zeitzeuge», so Killias.

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