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Zug

Eine ehemalige Zuger Kantonsangestellte verliert Lohnstreit

Eine Flüchtlingsbetreuerin fühlt sich beim Lohn diskriminiert. Sie lehnt eine Vergleichszahlung ihres früheren Arbeitgebers ab – und steht nun mit leeren Händen da.

Einig waren sich beide Seiten zumindest in einem Punkt: Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Mai 2018 einvernehmlich beendet. Ungeklärte Fragen blieben – und beschäftigten fortan sämtliche Instanzen bis hoch zum Bundesgericht. Ausgelöst hatte den Rechtsstreit zwischen der Angestellten und ihrem damaligen Arbeitgeber, das Sozialamt des Kantons Zug, ein abgelehnter Antrag auf Änderung der Funktionsbezeichnung. Die Mittvierzigerin, die seit 2012 im Auftrag das Kantons Zug in einer Durchgangsstation als Flüchtlingsbetreuerin gearbeitet hatte, wollte neu als «Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin» angestellt und in eine höhere Lohnklasse eingeteilt werden.

Beim Zuger Sozialamt fand sie damit kein Gehör. Die Kritik der Angestellten, sie sei beim Lohn aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert und gegenüber Arbeitskollegen in vergleichbarer Funktion benachteiligt worden, wies die Behörde zurück. Die Fronten waren verhärtet, daran vermochte auch ein Schlichtungsverfahren nichts zu ändern. Eine Vergleichsverhandlung scheiterte ebenfalls – trotz dem vom Kanton angebotenen Betrag von 50000 Franken. Nachdem die Betreuerin mit ihrer Beschwerde vor Regierungsrat und Zuger Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war, wandte sie sich ans Bundesgericht. Dort fordert sie von ihrem früheren Arbeitgeber rund 80000 Franken, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Gerichtskosten statt Gelder vom Kanton

Die beiden Bundesrichter und die Bundesrichterin hatten insbesondere die Frage zu klären, ob die langjährige Mitarbeiterin aufgrund ihres Geschlechts beim Lohn benachteiligt worden ist. Diesen Vorwurf stützt die Beschwerdeführerin unter anderem auf den Vergleich mit einem Arbeitskollegen, der bei seiner Anstellung vor fast 20 Jahren rund 4500 Franken pro Jahr mehr verdient hatte als sie zu Beginn ihrer Tätigkeit. Zuletzt betrug der Lohnunterschied zwischen den beiden Angestellten sogar 14 Prozent. Das Zuger Verwaltungsgericht hatte die Differenz für sachlich gerechtfertigt erklärt.

Diese Einschätzung teilt das Bundesgericht. Die Vorinstanz habe sich eingehend mit der geltend gemachten Lohndiskriminierung auseinandergesetzt und diesen Vorwurf mit Hinweis auf die Unterschiede bei Position, Anzahl der Dienstjahre sowie Pflichtenheft korrekterweise zurückgewiesen.

Zum gleichen Schluss kommt die oberste Instanz auch in Bezug auf die behauptete Ungleichheit zwischen der Entlohnung der Betreuerin und weiteren im kantonalen Asylwesen beschäftigten Personen. Das Verwaltungsgericht habe «haltbare, sachliche Gründe für die vom Kanton getroffenen Unterscheidungen» aufgezählt. «Die dagegen vorgebrachten Einwände vermögen daran nichts zu ändern», hält das Bundesgericht fest und weist die Beschwerde der Frau ab. Statt den geforderten rund 80000 Franken vom Kanton erhält sie eine Rechnung vom Bundesgericht: 1000 Franken an Gerichtskosten wird sie bezahlen müssen.

Hinweis: Urteil 8C_179/2020 vom 12. November 2020

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