notifications
Zug

Ein Zuger Bauer interpretiert eine Baubewilligung zu seinen Gunsten

Wer in einem Landschaftsschongebiet lebt und bauen will, der muss mit vielen Einschränkungen zurechtkommen. Ein Landwirt aus einer Zuger Gemeinde fand seinen eigenen Weg: Er ignorierte verschiedene Vorgaben der Baubewilligung, verteidigte sich mit windigen Argumenten – und stürzte mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht ab.

Einheimische sollten eigentlich mit den Gepflogenheiten ihrer Gemeinde vertraut sein. In einem Zuger Dorf sah ein Bauer jedoch davon ab, zehn Auflagen einer vom dortigen Gemeinderat verfügten Baubewilligung Folge zu leisten. Er installierte unter anderem ein zu grosses Tor, um eine Zufahrt zu seiner Mosterei zu erleichtern. Geschlagene Bäume ersetzte er nicht. Eine Treppe erstellte der Bauer aus Beton statt aus Naturstein. Im Weiteren versiegelte er eine viel zu grosse Fläche auf einer Liegenschaft. Ein Garten war für das Gebäudeensemble ebenfalls gefordert, aber auch dieser Aufforderung in der Baubewilligung kam der Landwirt nicht nach.

Die mit der Rohbaukontrolle und der Schlussabnahme betrauten Fachpersonen kamen dem findigen Bauern schnell auf die Schliche. Die Prüfer verfügten, dass der Bauherr die eigenmächtig uminterpretierten Teile in der von der Baubewilligung bestimmten Form zu erstellen habe. Die ihm eingeräumte Zeit: 90 Tage.

Der Bauer hatte jedoch kein Interesse daran, die verschiedenen Änderungen wieder rückgängig zu machen. Er beschwerte sich beim Zuger Verwaltungsgericht. Dabei präsentierte er dem Richtergremium eine Auflistung der Dinge, welche er wie gebaut erhalten wollte. Es sei zum Beispiel falsch zu behaupten, dass er keinen Garten habe erstellen wollen. Die Bäume seien nicht gepflanzt worden, da dies erst zur Pflanzzeit Sinn mache. Den Asphaltbelag vor dem Wohngebäude habe er aus «praktischen Gründen zur Erleichterung der Umgebungspflege» installiert.

Ein spezielles Augenmerk auf die Terraingestaltung

Das zur kantonalen Baudirektion gehörende Amt für Raum und Verkehr (ARV) hatte jedoch für die Vorbringungen des Beschwerdeführers kein Gehör. Die Fachpersonen vermochten der Argumentation des Bauern nicht zu folgen. Es sei davon auszugehen, dass der Bauwillige die Ausführung in der geplanten Art erstelle. Es gelte bezüglich der Terraingestaltung ein spezielles Augenmerk. Die Ersatzbauten hätten sich in die Landschaft einzupassen. Die Stellungnahme der ARV-Fachpersonen ist denn auch eindeutig: Die massiven Terrainanpassungen seien «nicht landschaftsverträglich und entsprechend nicht nachträglich bewilligungsfähig». Eine Formulierung, welche im Verwaltungsgerichtsurteil noch oft zu lesen ist.

In einer weiteren Runde trafen sich die Verwaltungsrichtenden, der Beschwerdeführer und eine Delegation der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) auf dem Baugelände. Auch dieses Gremium schlug sich nicht auf die Seite des Bauern. Vielmehr gab die Fachgruppe den Tarif durch: Hinsichtlich der Terrainveränderungen liege «eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor». Auch die Steinkörbe aus Kieselkalk seien völlig deplatziert. Solches Gestein werde bevorzugt als Eisenbahnschotter verarbeitet: Die hier verbauten Steinkörbe mit dem kleinförmigen Material passten als Begleitelement «eher zu Eisenbahn-Schotterkörpern als in den ländlichen Raum».

Die illegale Bauerei muss weitgehend rückgängig gemacht werden

Die Meinungen der Fachgremien waren damit gemacht. Nun war das Verwaltungsgericht am Zug. Ihm oblag die Beurteilung, ob eine rechtliche Handhabe verfügbar ist, um der durch den Gemeinderat Walchwil erteilten Baubewilligung Nachdruck zu verschaffen. Im Verwaltungsgerichtsurteil steht: «Bauten und Anlagen oder Teile von solchen, die baupolizeiwidrig sind, müssen grundsätzlich abgebrochen oder geändert werden.»

Zu beachten ist gemäss Urteil zudem das in der Bundesverfassung verbriefte Verhältnismässigkeitsprinzip. Wenn jemand eine Baubewilligung in den Händen hat, welche den Bauvorschriften entspricht, darf er sich hinterher nicht eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Er muss auch dulden, dass die Behörde respektive der Staat zum Schutze der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung verfügt, dass die Baute wie bewilligt zu erstellen ist. Das Verwaltungsgericht ordnet in zahlreichen Punkten Massnahmen an, die dazu führen, dass unerlaubt Gebautes in der besagten Landschaftsschonzone wegmuss. Koste es, was es wolle.

Kommentare (0)