Zoe Gwerder
Es war später Montagnachmittag Anfang September 2019, als sich der inzwischen verurteilte Mann im Einkaufszentrum Zugerland in Steinhausen auf Beutetour begab. Der mehrfach vorbestrafte Algerier zog seinem Opfer das Portemonnaie aus dessen rechter Gesässtasche und machte sich mit dem Diebesgut aus dem Staub.
Wie aus dem Strafbefehl der Zuger Staatsanwaltschaft hervorgeht, erbeutete er damit 165 Franken Bargeld sowie mehrere Bankkarten und Kreditkarten. Die Staatsanwaltschaft:
«Er wollte nach eigenem Gutdünken über das auf diese Weise erhaltene Portemonnaie samt Inhalt verfügen.»
Von Steinhausen nach Rotkreuz bis nach Zürich
Für einen kurzen Moment schien ihm dies dank des kontaktlosen Bezahlens zu gelingen. Der Mann ging auf Einkaufstour. Erst in Steinhausen, dann auch in Rotkreuz. Später zog es ihn nach Zürich, wo er in der Stadt und Agglomeration ebenfalls Einkäufe erledigte und andere Leistungen bezog. 58 Mal hielt er erfolgreich eine der Bankkarten an ein EC-Gerät und konnte so jeweils Beträge von bis zu 40 Franken begleichen, ohne je einmal einen Code eingeben zu müssen.
Es schien aufzugehen: nicht nur an besagtem Montag, sondern auch tags darauf. Bis fast um Mitternacht – während total 31 Stunden – konnte er seine Beute nutzen. Über 1200 Franken gab er aus. Doch eigentlich hätte er noch viel mehr gewollt.
Wie aus dem Strafbefehl hervorgeht, scheiterten 13 Versuche, bei welchen er total über 1600 Franken ausgeben wollte. Hierbei habe er auch versucht, an Bargeld zu gelangen.
Die Begrenzung seines Bewegungsradius hielt ihn nicht von der Tat ab
Doch eigentlich hätte der Algerier gar nie bis nach Steinhausen, Rotkreuz oder Zürich gelangen dürfen. Denn das Amt für Migration hatte seinen Bewegungsradius auf das Gemeindegebiet seiner Nothilfeunterkunft in Cham beschränkt – für zwei Jahre. Der Mann sei mittel- und erwerbslos gewesen und lebte von der Nothilfe in der Höhe von 8 Franken pro Tag, schreibt die Staatsanwaltschaft. Inzwischen beziehe er diese nicht mehr: Er sei «unkontrolliert» aus der Schweiz abgereist.
Die Zuger Staatsanwaltschaft spricht den 35-Jährigen in ihrem Strafbefehl schuldig: Wegen Diebstahls, weil er die Bankkarte missbrauchte und weil er die Eingrenzung seines Bewegungsradius nicht einhielt. Da er bereits mehrfach wegen «gleichartiger» Delikte verurteilt wurde und «überdies nicht zu erwarten ist, dass er eine Geldstrafe bezahlen kann», hält es die Staatsanwaltschaft für richtig, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Aufgrund der Vorstrafen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine bedingte Strafe die erforderliche Wirkung – also den Wiederholungstäter von weiteren Delikten abzuhalten – nicht zeigen würde. Die Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird entsprechend unbedingt ausgesprochen.
Ob der Algerier jedoch je für dieses Delikt ins Gefängnis wandert, bleibt offen. So ist derzeit nicht bekannt, wo er sich aufhält. Von seiner Freiheitsstrafe könnte er einzig über die entsprechende Publikation im Zuger Amtsblatt erfahren.