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Zug

Ein Immobilienhändler beschäftigt immer wieder die Zuger Gerichte

Mit der immer gleichen Masche narrt ein Deutscher (79) Investoren und beschäftigt seit Jahren Gerichte.

Die deutsche Wochenzeitung «Die Zeit» schreibt von der «Masche des Doktor Dr. T.». Diese Schlagzeile ist 45 Jahre alt, aber sie passt auch heute noch zum Handeln des 79-jährigen Deutschen. Dieser hat mit zwielichtigen Immobiliengeschäften in Deutschland, Frankreich und später in der Schweiz für allerlei Aufsehen gesorgt.

Der Doktor der Betriebswirtschaft beteiligt sich zum Beispiel zu Beginn der Nullerjahre an einer Kommanditgesellschaft in Basel. Diese ist für den Erwerb, die Vermietung, den Verkauf und die Verwaltung eines markanten Geschäftshauses in Basel gegründet worden. Mit Hilfe einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft macht sich T. nun auf die Suche nach Investoren. Um einen zusätzlichen Anreiz für potenzielle Geldgeber zu schaffen, legt der deutsche Immobilienhändler einen gedruckten Prospekt vor. In diesem steht unter anderem, dass das weisse Geschäftshaus am Rheinknie «voll vermietet» sei. Diese Information soll zeigen, dass es sich bei der genannten Liegenschaft um eine Renditeperle handelt. Ein Investment, dessen Risiken überschaubar sind. Der Prospekt ist allerdings nur Fassade. Wohl hat eine weitere, ebenfalls vom deutschen Immobilienvermarkter gegründete AG Mietverträge abgeschlossen. Doch faktisch ist letztere AG bei deren Gründung schon pleite. Das deshalb, weil einem Aktienkapital von 100000 Schweizer Franken jährliche Mietzinsforderungen von 2,243 Millionen Franken gegenüberstehen. Was in dieser Sache hinter den Kulissen läuft, darüber hatten die Geldgeber keine Ahnung. Es ist nicht das einzige Engagement von T. in dieser Art.

Der Beschuldigte bleibt oft abwesend

Auch in der Stadt Zug hinterlässt der Deutsche mit einer Vorliebe für Immobilien einen grossen Fussabdruck. Er will 2001 einen Altbau auf einer ihm gehörenden Liegenschaft in der Nähe des Bahnhofs niederreissen lassen. Das städtische Baudepartement verweigert ihm die Abbruchbewilligung, da «noch offene Fragen» bestehen würden. T. reicht dann, nach einer Abmahnung, den Grund für den geplanten Abbruch nach. Es würden unter anderem «funktionsfähige Küchen, Sanitäranlagen und Elektroinstallationen» fehlen. Wie die Zuger Zeitung am 14. September 2002 schreibt, haben 80 Jugendliche der Interessengemeinschaft Lachende Altbauten Anfang September 2002 das Haus besetzt. Polizei und Feuerwehr tauchen auf, greifen aber nicht ein, da T. keine Strafanzeige erhebt.

Das holt er später nach. Inzwischen ist er im Besitz einer ausserordentlichen Abbruchbewilligung. Die Polizei taucht bei der Liegenschaft auf und die Jugendlichen ziehen von dannen. Inzwischen steuert der Immobilienmakler einen Teil seiner Aktivitäten von Zug aus. In den Räumlichkeiten von T. kommt es, wie unsere Zeitung am 4. Juni 2007 schreibt, zwei Mal zu Hausdurchsuchungen. Diesen folgen Gerichtsverhandlungen am Zuger Strafgericht. Es ist verbrieft, dass der Deutsche bei Verhandlungen dann und wann nicht auftaucht. Versuche, ihn polizeilich vorzuladen, misslingen zuweilen, weil er an keiner der angegebenen Adressen greifbar ist. Sitzt T. dann mal physisch im Gerichtssaal, will ihn der Staatsanwalt gleich festsetzen. Der Richter lehnt das Ansinnen aber ab und das Versteckspiel geht weiter. Die Absenz hindert den Beschuldigten aber nicht daran, fast jedes sich ihm im Prozessgang bietendes Rechtsmittel zu ergreifen. Das Bundesgericht hat auch wiederholt mit den Immobiliengeschäften des T. zu tun.

Doch all diese Prozesshandlungen haben bis jetzt nicht verhindert, dass die Schuldsprüche vom 21. November 2013 und vom 30. November 2017 ergangen sind. Darin ist T. wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie mehrfacher Urkundenfälschung mit 30 Monaten und als Zusatzstrafe nochmals mit 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Wie viele Monate T. ins Gefängnis müsste, muss hier offenbleiben. Dies deshalb, weil eine am 12. Dezember 2019 ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts wiederum noch nicht rechtskräftig ist. Somit dürfte sich das Bundesgericht ebenfalls wiederholt mit dem Fall des Immobilienmaklers T. befassen müssen.

Berufung auf einen Entscheid von 2018

Im neusten Verfahren geht es um ein Revisionsbegehren gegen Verurteilungen vom 13. November 2013 respektive am 30. November 2017 durch die Strafkammer des Zuger Obergerichts. Der Richter hat in seinem Urteil in Sachen Revisionsgesuche des T. festgehalten, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, «wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind». Ebenso wenig könne die Revision dazu dienen, «rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen».

Das Gericht beruft sich hier auf einen höchstrichterlichen Entscheid aus dem Jahr 2018. Weiter schreibt der zuständige Oberrichter, er hätte «selbst in Kenntnis der heute behaupteten neuen Tatsache keinerlei Veranlassung gehabt, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte und die dazu vorgelegten Beweismittel – und somit die materiellen Urteilsgrundlagen – anders zu würdigen. Jetzt könnte wieder das Bundesgericht gefordert sein.

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