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Nidwalden

Ein Gesetz regelt alles ums Nidwaldner Wasser

Das Gewässergesetz soll mehrere alte Erlasse ersetzen, die teilweise über 50 Jahre alt sind. Jetzt kommt das Geschäft in den Landrat.

Insgesamt acht Jahre ist am Gewässergesetz gearbeitet worden. Alle bisherigen das Wasser betreffenden Regelungen würden nun in einem Erlass zusammengefasst, schreibt der Regierungsrat in seinem Bericht ans Parlament. «Wir haben zusammengepackt, was zusammengehört», sagt Regierungsrat Joe Christen, dessen Landwirtschafts- und Umweltdirektion den Lead bei dem Projekt hatte, im Gespräch mit unserer Zeitung. Heute sei das Recht das Wasser und die Gewässer betreffend in drei Gesetzen und einer Verordnung geregelt, deren Entstehung teilweise bis in die 1960er-Jahre zurückreicht, so der Bericht weiter. «Was in dem neuen Gesetz nicht geregelt ist, ist der Umgang mit Trinkwasser als Nahrungsmittel», hält Joe Christen fest. «Hier gilt das Lebensmittelrecht des Bundes, welches durch das Laboratorium der Urkantone vollzogen wird.» Hingegen stärkt das Gewässergesetz die Stellung der öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen.

Klarere Zuständigkeiten für Wasserbau

Das neue Gesetz definiert den Begriff «Wasserbau» umfassender und als disziplinenübergreifende Massnahme. Wasserbau umfasst den Hochwasserschutz und die Revitalisierung sowie den Unterhalt. «Im Bereich Wasserbau vermochte die 50-jährige kantonale Gesetzgebung die moderne Wasserbauphilosophie, welche planerische, organisatorische, betriebliche und bauliche Massnahmen umfasst, schon lange nicht mehr abzubilden», sagt Joe Christen dazu.

Weiter will das Gesetz die Zuständigkeit für den Wasserbau klarer bezeichnen. Dabei wird am Grundsatz, dass die Anstösserinnen und Anstösser für den Wasserbau zuständig sind, nicht gerüttelt. Zudem grenzt das Gesetz bei Eingriffen an oder in Gewässern das Verfahren nach den Projektzielen ab. Für baubewilligungspflichtige Eingriffe, welche massgeblich aufgrund des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung oder des Gewässerunterhaltes erfolgen (Wasserbauprojekte), ist ein kommunales respektive kantonales Wasserbauverfahren erforderlich. Andere Eingriffe werden im Bewilligungsverfahren gemäss der entsprechenden Spezialgesetzgebung wie dem Planungs- und Baugesetz oder dem Strassenbaugesetz abgewickelt, wobei eine ergänzende wasserbauliche Bewilligung der zuständigen Direktion erforderlich ist.

Auf die Bewilligungen im Zusammenhang mit der Gewässernutzung wird zukünftig verzichtet. Nutzungen werden generell nur noch mittels Konzessionen (gleichbedeutend mit Verleihungen) zugestanden. Im Gegenzug wird die Zuständigkeit für die Erteilung der Konzessionen je nach Nutzungsart und Umfang der Auswirkungen zwischen dem Regierungsrat und der Landwirtschafts- und Umweltdirektion aufgeteilt.

Verzicht auf zweistufiges Verfahren

Darüber hinaus wird auf die Zweistufigkeit des Konzessionsverfahrens verzichtet. «Das bedeutet eine Vereinfachung», betont der Landwirtschafts- und Umweltdirektor. Wer etwa heute eine Grundwasserwärmepumpe erstellen wolle, müsse sich erst eine Bewilligung für die Planung bei der Direktion holen. «Wenn dann die Planung vorliegt, muss der Regierungsrat dem Gesuchsteller zuerst die Konzessionsbedingungen bekanntgeben und dürfe erst nach der Anhörung die Konzession erteilen. Künftig erledigt das die Direktion mit einem einzigen Entscheid», so Joe Christen.

Grundsätzlich bezeichnet das neue Gesetz aus nutzungsrechtlicher Sicht alle ober- und unterirdischen Gewässer als öffentlich. «Das ist an und für sich nichts Neues, das war bis faktisch jetzt schon so, weil ein Gewässer öffentlich war, sobald es sich zur Nutzung eignete», sagt der Regierungsrat. Wenn hier von Gewässern die Rede ist, sei das Wasser darin gemeint, nicht aber der Grund und Boden. Diese Regelung wolle man so weiterführen, sagt Joe Christen. «Wir wollen keine Wasserkönige.» Wasser sei viel zu wichtig, als dass man hier eine Privatisierung möchte.

Quellen fallen allerdings nur unter die Öffentlichkeitsregel, wenn sie eine mittlere Ergiebigkeit von über 300 Litern pro Minute aufweisen – es sich also um eine grosse Quelle handelt. «Darunter ist der Nutzen für die Öffentlichkeit nicht gegeben», sagt er. Wenn ein als öffentlich geltendes Gewässer über den freien Gebrauch wie Tränken, Baden oder den Wasserbezug bis 50 Litern pro Minute hinaus genutzt werden soll, brauche es dafür eine Konzession. Im Fall von Trinkwasser sei diese gebührenfrei. Bei anderen Nutzungen ist wie bisher eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Bei der Wasserkraft gilt die Gebührenbefreiung bis zu einer Bruttoleistung von 1 Megawatt.

Die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt (BUL) beantragt einstimmig, das Gewässergesetz zu genehmigen. Einen Änderungsantrag stellt sie in Bezug auf die ehehaften Rechte. Das Bundesgericht hat in einem Urteil deren Ende eingeläutet und in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass diese bei «erster Gelegenheit» in eine Konzession überführt werden müssten. Die BUL beantragt, dass dies erst nach einem Unterbruch von fünf Jahren geschehen soll.

Am 18. Dezember befasst sich der Landrat in erster Lesung mit dem neuen Gewässergesetz.

Detaillierte Unterlagen zum Nidwaldner Gewässergesetz und den weiteren Geschäften der Landratssitzung vom 18. Dezember finden Sie hier.

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