Ursprünglich wollte die Regierung die behördliche Videoüberwachung im Datenschutzgesetz regeln. Der Kantonsrat wollte davon aber nichts wissen und wies im letzten September eine entsprechende Vorlage an den Regierungsrat zurück. Die Videoüberwachung sei einfacher zu handhaben, wenn sie in einem eigenen Gesetz mit Zweckartikel geregelt sei, hatten damals die bürgerlichen Fraktionen argumentiert.
Die Regierung stellte sich auf den Standpunkt, dass es bei der Videoüberwachung vor allem um den Schutz von Personendaten gehe. Zudem lohne sich für einige wenige Paragrafen ein eigenes Gesetz nicht.
Zurückhaltende Videoüberwachung
Das Videoüberwachungsgesetz umfasst sechs Paragrafen. Zuständig für die Anordnung der Videoüberwachung ist beim Kanton das Justizdepartement, in den Gemeinden der Gemeinderat. Gemäss der zurückgewiesenen Botschaft hätten jedes kantonale Departement und die obersten Gerichte Überwachungen anordnen können.
Das Gesetz schreibt vor, dass Videoüberwachungen nur zurückhaltend eingesetzt werden sollen. Der mobile Einsatz von Kameras wird erlaubt, vor allem wenn es um Veranstaltungen geht, von denen Gewalt ausgehen könnten. Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht für ein Verfahren verwendet werden, spätestens nach hundert Tagen gelöscht werden.
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