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Luzern

Der schillernde Gastronom stand erneut vor Gericht - dieses Mal wegen Veruntreuung

Eine alte Geschichte ums Gefängnishotel im Luzerner Löwengraben wird wieder verhandelt. Hauptdarsteller ist ein alter Bekannter: Gastronom Afrim Baftiri.

Vor Jahr und Tag – 26. Juni 2019 – stand der bekannte Luzerner Gastronom in dieser Angelegenheit vor dem Luzerner Bezirksgericht. Der 47-jährige Mazedonier Afrim Baftiri ist in der Zentralschweiz kein unbeschriebenes Blatt. Er wechselte häufig seine Betriebsgesellschaften und seine Betriebe. Dabei begleiteten ihn etliche Pleiten und Konkurse.

Seit Jahren fungiert er jedoch nicht mehr als dokumentierter Gesellschafter und verschwand aus dem Handelsregister. Trotzdem geriet er im Zusammenhang mit einem Hotelkonglomerat in Weggis in die Schlagzeilen. In diesem Fall ging es um Betreibungen von knapp einer Million Franken.

Seit über sechs Jahren Juristenfutter

Dieses Mal geht es um sehr viel weniger: Um die Veruntreuung von 20 000 Franken, die für eine Mietkaution bezahlt wurde. Das Geld wurde nicht wie üblich auf ein Spar- oder Depotkonto einbezahlt, sondern mit angeblichen Ansprüchen gegenüber dem Privatkläger verrechnet. Das sei eine Zweckentfremdung, so die Staatsanwaltschaft – und nicht zulässig. Es kam zum Strafbefehl und zur erneuten Verhandlung.

Der Fall nahm seinen Anfang im Dezember 2013. Damals stellte die Globo Event AG, bei dem der Beschuldigte Betriebsleiter war, dem Privatkläger einen Mietvertrag über einen Club und eine Bar im Löwengraben 18 in der Stadt Luzern aus. Er forderte eine Mietkaution von 20 000 Franken. Diese zahlte der Mieter cash. Über die damalige Vermieterin, die Globo Event AG, wurde später zwar mehrmals der Konkurs eröffnet, jedoch nie durchgeführt. Anfang dieses Monats wurde die Gesellschaft definitiv von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Seit der Strafanzeige vom März 2015 durch den Privatkläger kam es wechselnd zu Einsprachen und Beschwerden. Mit 21 Punkten hält denn auch das Luzerner Bezirksgericht in seinem Urteil vom Juli 2019 den Verlauf fest. Der Beschuldigte ist wegen der Veruntreuung nicht rechtskräftig verurteilt, es gilt die Unschuldsvermutung. Unbestritten ist laut Gericht, dass ein Mietvertrag bestanden hat, der ab 21. Dezember 2013 galt und im Januar 2014 aufgelöst wurde. Ebenfalls unbestritten ist die Barzahlung des Privatklägers an den Beschuldigten von total 24 000 Franken und dass die Mietkaution nicht zurückbezahlt wurde.

Mietkaution ging auf eigenes Konto

Der Beschuldigte habe das Geld für den Rückbau der Lokalität und ausstehende Mieten verwendet und deshalb zurückbehalten, sagte er am Freitag wie bereits vor dem Bezirksgericht auch vor dem Luzerner Gericht aus. Dass er das nicht dürfe, habe er nicht gewusst.

Belege für die ausgeführten Arbeiten legte er trotz Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft jedoch keine vor, auch fehlen Angaben zu den ausstehenden Mieten. Dazu verweigerte der Beschuldigte auch am Freitag die Aussage.

Der Privatkläger sagte vor dem Bezirksgericht, dass keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien, sondern lediglich die Wände gestrichen wurden. An der Verhandlung am Freitag nahm der Privatkläger nicht teil.

Zweite Runde vor Kantonsgericht

Der Richter sagte zu Beginn der Verhandlung dem Beschuldigten: «Sie kennen das Verfahren. Sie können, müssen aber nicht sprechen.» Dieses Recht hat der Beschuldigte in Anspruch genommen und blieb freundlich wortkarg. Als Beruf gab er Hotelier an. Über seine persönlichen Verhältnisse schwieg er. Als ihm der Richter den Mietvertrag vorlegt und auf den Punkt der Mietzinssicherung hinweist, sagt der Beschuldigte, den Vertrag habe das Büro ausgestellt, er habe nur unterschrieben.

Vieles wisse er nicht mehr genau, es sei zu lange her. Als der Staatsanwalt wissen wollte, wann die Bauarbeiten, die er mit der Kaution verrechnet hatte, ausgeführt wurden, sagte der Hotelier: «Kann ich nicht sagen, tut mir leid.» Der Staatsanwalt nimmt dem Hotelier den Unwissenden nicht ab: «Sie sind ein erfahrender Geschäftsmann und ein erfahrener Beschuldigter.» Er sei laut Strafregisterauszug bereits neun Mal verurteilt worden und habe noch weitere offene Straffälle. Seine Aussagen seien reine Schutzbehauptungen. Er sei nicht einsichtig, deshalb müsse die Strafe unbedingt sein. Der Staatsanwalt bleibt beim Strafmass der Vorinstanz und fordert eine unbedingte Geldstrafe von 100 Tagesansätzen à 60 Franken und die Zahlung der Verfahrenskosten.

Sein Mandant möge zwar ein erfolgreicher Geschäftsmann sein, aber er sei ein juristischer Laie, betont der Verteidiger des Hoteliers. Er habe keine Veruntreuung gemacht, sondern im Einverständnis mit dem Privatkläger gehandelt. Der Mietvertrag sei im gegenseitigen Einverständnis und per Saldo aller Ansprüche aufgelöst worden. Dies weil der Privatkläger bereits im Januar erkannt habe, dass Club und Bar nicht so liefen, wie er gerechnet habe, und auch das Silvestergeschäft schlechter als gedacht ausgefallen sei. Deshalb habe er einen zweiten Gastronomen ins Boot geholt und einen neuen Vertrag ausgehandelt.

«Mein Mandant hätte dies nicht tun müssen und den Vertrag weiter laufen lassen können. Dann hätte der Privatkläger noch mehr Schulden gehabt, doch sein Mandant sei dem Privatkläger entgegengekommen», so der Verteidiger des Hoteliers. Auch sei es verwunderlich, dass der Privatkläger erst ein Jahr später Strafanzeige einreichte. Zum Schluss sagt Afrim Baftiri: «Warum werde ich für etwas bestraft, das abgemacht wurde? Das verstehe ich nicht.»

Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt.

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