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Zug

Das Zuger Verwaltungsgericht übt bei der Beurteilung des Ermessens Zurückhaltung

Einige Bestandteile eines Bauernhauses im Westen der Stadt Zug stammen aus dem 17. Jahrhundert. Der Regierungsrat sah davon ab, die Baute unter Denkmalschutz zu stellen. Das Verwaltungsgericht sieht in diesem Entscheid keine Rechtsnormen verletzt.

Am 24. November 2019 hiessen die Zuger Stimmbürger das revidierte Denkmalschutzgesetz gut. Damit lösten die Zuger die Schrauben des Denkmalschutzes um mehrere Umdrehungen. Eine Baute für die Nachwelt zu erhalten, geht nur noch dann, wenn ein «äusserst hohes» Interesse daran ausgewiesen ist. Bis anhin war eine «sehr hohe» Wertigkeit für einen Schutzschirm ausreichend.

Der Zuger Heimatschutz und der Archäologische Verein Zug versuchten, mit einer 2019 eingebrachten Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszuloten, wie ein Gericht dieses Gesetz beurteilt. Testobjekt war ein Hausensemble im Westen der Stadt Zug. Dessen Hauptgebäude entstand in Teilen im frühen 17. Jahrhundert. Eine Rechtsverletzung konnte das Gericht nicht feststellen und lehnte die Beschwerde deshalb ab.

In der alten Fassung des Zuger Denkmalschutzgesetzes war ein Objekt, wie bereits erwähnt, dann schützenswert, wenn die zuständigen Behörden feststellten, es liege ein «sehr hohes» Interesse vor, über ein Haus einen Schutzschirm zu spannen. Ein solcher Entscheid schränkt die Eigentumsrechte Dritter ein.

Unbestimmte Rechtsbegriffe rühren die Verwaltungsrichtenden nicht an

Die vom mehrheitlich bürgerlichen Zuger Kantonsrat vorgenommene Überarbeitung des Denkmalschutzgesetzes erhöhte gewollt die Anforderungen an schützenswerte Häuser. In diesem Normenkatalog fanden auch Bezeichnungen Eingang, welche gewollt Platz für Interpretationen bieten. Das Wort «äusserst» gehört in diese Kategorie.

Es handelt sich dabei beim Begriff «äusserst» um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Im Entscheid V 2019 12, der seit Ende März auf der Website des Gerichts aufgeschaltet ist, schreiben die Zuger Verwaltungsrichterinnen und -richter, wie sie mit solchen unbestimmten Rechtsbegriffen umgehen: «Jede offen formulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein.»

Weiter ist dem vorliegenden Urteil zu entnehmen, dass die Ausübung des Ermessens im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft würde, wenn «Entscheide des Regierungsrates zu beurteilen sind».

Der Regierungsrat habe festgestellt, dass spätmittelalterliche oder frühneuzeitliche Blockbauten« recht verbreitet» seien. Ins Gewicht fällt beim Regierungsrat auch der Umstand, dass das Haus mehrfach umgebaut worden sei.

Das Zuger Verwaltungsgericht legt sich die Fesseln aber nicht in Eigenregie an. «Bei der Überprüfung der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und Rechtssprechung ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt.»

Selbst das Bundesgericht billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der «Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt». Ferner müssten, so das oberste Gericht in Lausanne, «die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft» wie auch die «erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt» werden.

Sanierung wäre fast doppelt so teuer wie ein Neubau

In diese Kategorie gehört aber auch eine Kostenanalyse, welche die Beschwerdeführerin einbrachte. In einem Gutachten gab ein Architekt im Jahr 2013 die Renovationskosten für das Bauernhaus mit 2,75 Millionen Franken an. Ein Neubau, so der Gutachter, käme auf 1,58 Millionen Franken zu stehen.

Bezüglich des Gebäudewerts äusserte sich auch noch die Zuger Kantonalbank. Das Finanzinstitut ging von einem Verkehrswert von 1,22 Millionen Franken aus. Den Landwert – 10'112 Quadratmeter – bezifferte die Bank vor neun Jahren mit rund 820'000 Franken. Wobei es sich dabei um Landwirtschaftsland handelt.

Im Weiteren erwähnt das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts, dass bei der Frage, ob ein Objekt Schutz verdiene, «eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen hat». Eine Baute solle als «Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben».

Die Verwaltungsrichtenden taxieren im Urteil die vom Regierungsrat vorgenommene Interessenabwägung als faktenbasiert. Im Weiteren liege sie im Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden Ermessens.

Die Beschwerdeführer müssen 2000 Franken für die Spruchgebühr bezahlen. Zudem noch 4000 Franken an den Rechtsbeistand der Hauseigentümerin.

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