Markus von Rotz
Das Gesetz, das am 24. Oktober in den Landrat kommt, warf im Vorfeld kaum Wellen. Die zuständige Kommission empfiehlt einstimmig ein Ja, die Parteien hatten in der Vernehmlassung wenige Zusatzwünsche. Wie die meisten Kantone will Nidwalden explizit daran festhalten, dass ein Gastgeber fachliche Kenntnisse vorweisen muss, um einen Betrieb zu führen. Das gilt ab sechs Steh- oder Sitzplätzen, Ausnahmen bleiben etwa Kantinen, Heime oder Häuser, in denen es nur Frühstück und Alkoholfreies gibt.
Dennoch gibt es im Detail ein paar markante Änderungen oder Anpassungen, auf die wir hier eingehen. Kioskwirtschaften oder Take Aways sind von der Bewilligungspflicht entbunden, wenn sie nicht mehr als die sechs erwähnten Plätze haben. Die Polizeistunde bleibt bei 00.30 Uhr, Verlängerungen können bis zu dieser Zeit neu maximal 24 Mal pro Jahr bewilligt werden. Am Landsgemeindesonntag ist neu keine Freinacht mehr, «da dieser seit 1996 nicht mehr existiert», wie es im Kommentar zum Text heisst. Weiterhin gibt es diese nach Wahlen in Gemeinden, Kanton oder Bund, an der Älplerkilbi oder an der Fasnacht und an Silvester.
Weder Alcopos noch Striptease unter 18 Jahren
Eine verantwortliche Person kann neu auch mehrere Betriebe führen, muss aber für jeden einen Stellvertreter bestimmen. Dieser muss ebenfalls hinreichende Fachkenntnisse aufweisen und die auferlegten Pflichten ebenfalls «persönlich erfüllen». Statt einer Auswahl müssen neu «mindestens drei alkoholfreie Getränke» billiger als das billigste alkoholhaltige angeboten werden. Präzisierend wird neu festgelegt, dass auch verdünnt Alkoholhaltiges auf Basis gebrannter Wasser (sogenannte Alcopops) an Jugendliche unter 18 Jahren nicht verkaufen werden dürfen. Diesen wird neu auch explizit «der Zutritt zu Tanzdarbietungen mit Stripteasevorführungen oder Ähnlichem» verboten. In Läden darf Alkohol weiterhin nicht zum Konsum angeboten werden, damit dort nicht in Umgehung des Gesetzes eine Paragastronomie entsteht. Ausgenommen sind Degustationen, neu auch gegen Bezahlung.
Aus der Vernehmlassung wurde ein zentraler Punkt in die Verordnung aufgenommen: Gelegenheitswirtschaften sollen höchstens für 15 Tage bewilligt und in begründeten Ausnahmefällen auf maximal 30 Tage verlängert werden dürfen.