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Das Kantonsgericht verurteilt einen jungen Raser

Mit dem VW Golf seiner Mutter raste ein 18-jähriger Zürcher vor einem Jahr durch Stalden ob Sarnen. Er habe leichtsinnig und unverantwortlich gehandelt, befand das Kantonsgericht. Es setzte eine bedingte Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte geriet in eine Radarfalle. (Bild: Roger Gruetter)

Ein 18-Jähriger aus dem Kanton Zürich, den Führerausweis erst seit kurzem in der Tasche, brauste im Juni vor einem Jahr mit dem VW Golf seiner Mutter durch Stalden ob Sarnen. Auf der Höhe des Sportplatzes geriet er in eine Radarfalle: Mit ganzen 111 Kilometern pro Stunde lag er abzüglich Toleranz 55 Stundenkilometer über dem erlaubten Tempo 50. Dies auf einem Strassenabschnitt mit mehreren Fussgängerstreifen, Hauseinfahrten und Parkplätzen.

Eine Raserfahrt, befand die Staatsanwaltschaft, und das Kantonsgericht Obwalden stimmte ihr in seiner Strafverhandlung am Mittwoch zu. Es sprach den Junglenker der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von 600 Franken. Der junge Mann war von Anfang an geständig. Sein Mandant habe seine Lektion gelernt, hielt dessen Zürcher Strafverteidiger fest. «Er hat einen riesigen Fehler gemacht, diesen aber auch sofort eingesehen.» Der Beschuldigte selber wollte sich vor Gericht nicht mehr zu seiner Tat äussern, stimmte der Anklageschrift jedoch in sämtlichen Punkten zu. Es fand daher das abgekürzte Verfahren ohne Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung Anwendung.

Auch eine höhere Strafe wäre denkbar gewesen

Bei Tempo 50 gilt als Raser, wer die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 50 Kilometer pro Stunde überschreitet. Damit geht ein Fahrer nach Strassenverkehrsgesetz das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. Das Strafmass für diese qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung beträgt ein bis vier Jahre.

Dass für den heute 19-jährigen Studenten eine Strafe am unteren Rand dieses Strafmasses ausgesprochen wurde, sei eine knappe Entscheidung gewesen, führte Kantonsgerichtspräsident Roland Infanger später in seiner Urteilsbegründung aus. «Auch eine höhere Strafe wäre denkbar gewesen.» Der junge Zürcher habe sich leichtsinnig und unverantwortlich verhalten. «Auch wenn Sie denken, Sie haben es im Griff: Wenn jemand plötzlich aus einer Hauseinfahrt herauskommt, spielt es eine grosse Rolle, ob Sie 50 oder 100 fahren», mahnte er den Angeklagten.

Für den jungen Mann sprächen, dass in diesem Fall keine konkrete Gefährdung einer anderen Person bestanden habe sowie sein junges Alter und dass er von Anfang an reuig, geständig und kooperativ gewesen sei. Er sei überzeugt, dass der Angeklagte sich in Zukunft anständig verhalten werde, so Infanger weiter, nicht ohne ihn auf die schwerwiegenden Konsequenzen für sein Leben hinzuweisen, täte er das nicht.

Der Verurteilte trägt auch die Verfahrenskosten

«Ich halte Sie nicht für einen skrupellosen Menschen», meinte der Gerichtspräsident zu dem Angeklagten, «sonst hätte ich Ihr Auto eingezogen, auch wenn es Ihrer Mutter gehört.» Schon die Staatsanwaltschaft hatte diese mögliche Massnahme in ihrer Anklageschrift nicht für nötig befunden.

Zusätzlich zu seiner Busse muss der Verurteilte auch die Verfahrenskosten tragen. Das Urteil ist aufgrund des abgekürzten Verfahrens kaum anfechtbar.

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