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Zug

Das Bundesgericht hebt einen Zuger Entscheid auf

Ein Mann wehrt sich gegen einen Entscheid des Zuger Obergerichts – ohne Anwalt, aber mit Erfolg.

Er setzte sich ans Steuer seines Fahrzeugs, obwohl er das in seiner Verfassung nicht hätte tun dürfen. Aus welchem Grund der Mann nicht mehr hätte fahren dürfen, geht aus dem aktuellen Bundesgerichtsurteil nicht hervor. Fest steht hingegen die Höhe der wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgesprochenen Busse: 700 Franken. Gegen diesen Entscheid des Zuger Strafgerichts vom Januar 2019 wehrte sich der Verurteilte, er legte Berufung ein. Doch das Obergericht befasste sich nicht mit dem Fall, sondern schrieb das Verfahren stattdessen ab. Er habe seine Berufung nicht innert der Frist schriftlich begründet, lautete die Erklärung.

Das wollte der Gebüsste nicht auf sich sitzen lassen, er verlangte, sein Verfahren müsse wieder aufgenommen werden. Weil er an einer schweren Krankheit leide, sei er während einigen Monaten nicht imstande gewesen, sich um die juristischen Fragen zu kümmern. Ausserdem könne er sich keinen Anwalt leisten. Weil er mit seinen Argumenten beim Zuger Obergericht kein Gehör fand, wandte er sich ans Bundesgericht in Lausanne. Obwohl er seine Beschwerde ohne die Unterstützung eines Rechtsvertreters einreichte, gelingt ihm vor der obersten Instanz des Landes ein Erfolg. Dies geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervor.

Arztzeugnis nicht berücksichtigt

Auch vor Bundesgericht argumentierte er mit seiner schweren Erkrankung, die ihn daran gehindert habe, rechtzeitig eine Begründung für seine Berufung einzureichen. Ein Laie müsse im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte sein, um eine solche Rechtsschrift zu verfassen. Erst nach der im letzten Juli vorläufig abgesetzten Chemotherapie sei er dazu in der Lage gewesen. Der Mann bezeichnet es als unverständlich, dass das Obergericht seine ärztlich attestierte Prozessunfähigkeit nicht anerkenne. «Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht», stellen die Bundesrichter fest. Zwar habe der Gebüsste sein Anliegen juristisch falsch benannt, ansonsten aber sei er richtig vorgegangen. Seine Eingabe hätte die Vorinstanz demnach trotz falscher Bezeichnung als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegennehmen müssen.

Die zentrale Frage: War er in jenen 20 Tagen im April, die ihm für die Begründung seiner Berufung gewährt wurden, gesundheitlich dazu in der Lage? Dies sei fraglich, befinden die Bundesrichter und verweisen auf das vom Obergericht nicht berücksichtigte Arztzeugnis, wonach er sich einer Chemotherapie und zwei grösseren Operationen habe unterziehen müssen und sein Allgemeinzustand teilweise deutlich reduziert gewesen sei. Zumindest bedürfe dieser Aspekt «einer eingehenden Begründung», heisst es im Urteil. Unter Umständen kann die Frage, ob der Mann fristgerecht ein begründetes Gesuch eingereicht hat, auch offengelassen werden. Nämlich dann, wenn sich die Berufung ohnehin als unbegründet erweisen sollte. Damit beschäftigen muss sich nun das Zuger Obergericht, dorthin schickt das Bundesgericht den Fall zurück. Die Beschwerde des Gebüssten wird gutgeheissen.

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