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Zug

Bundesgericht weist Millionen-Forderung einer Pensionskasse aus Zug ab

Stiftungsräte veruntreuten Millionen. Die Zuger Vorsorgestiftung macht die oberste Aufsichtsbehörde des Bundes mitverantwortlich und verlangt Schadenersatz.

Die beiden Hauptverantwortlichen sind längst zu mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, die Sammelstiftung im Bereich der beruflichen Vorsorge befindet sich in Liquidation, eine ganze Reihe von Personen ist vor Gericht zur solidarischen Haftung für die verschwundenen Pensionskassengelder verpflichtet worden. Und doch findet das juristische Nachspiel rund um die Stiftung First Swiss Pension Fund mit Sitz im Kanton Zug und die verschwundenen über 30 Millionen Franken erst jetzt ein Ende – 14 Jahre nach der Suspendierung der Stiftungsräte durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Ein Eingreifen, das nach Ansicht der Sammelstiftung zu spät erfolgt ist. Die oberste Aufsichtsbehörde habe zu wenig genau hingeschaut und den Millionenschaden nicht verhindert, lautet die Kritik, mit der die Forderung nach Schadenersatz begründet wird. Rund 24 Millionen Franken verlangt die Pensionskasse vom Bund. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dieses Begehren bereits im vergangenen November zurückgewiesen. Und auch vor Bundesgericht findet die Sammelstiftung kein Gehör, wie das jüngst veröffentlichte Urteil zeigt.

Bundesgericht weist Kritik zurück

Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter bei seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, so sieht es das Verantwortlichkeitsgesetz vor. Umstritten vor Bundesgericht ist, ob die Voraussetzungen für eine Staatshaftung vorliegen. Im Zentrum steht die Frage: Hat es das Bundesamt für Sozialversicherungen widerrechtlich unterlassen, als Aufsichtsbehörde früher einzugreifen? Ja, finden die Vertreter der Sammelstiftung und werfen der Behörde Versäumnisse vor.

Unter anderem kritisieren sie, es sei keine Bankgarantie eingefordert worden. Wie bereits zuvor das Bundesverwaltungsgericht weisen auch die beiden Bundesrichter und die Bundesrichterin diese Kritik zurück. Die Behörde sei nicht dazu verpflichtet gewesen, heisst es im aktuellen Urteil. «Jedenfalls lässt sich darin, dass das BSV nicht auf einer Bankgarantie beharrt hat, keine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung erblicken.»

Hohe Gerichtskosten statt Schadenersatz

Und auch die weiteren Vorwürfe weist die oberste Instanz zurück. Die Vorsorgestiftung hatte kritisiert, das Bundesamt habe widerrechtlich gehandelt, indem es nur zögerlich, zu spät und ungeeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen habe. Die oberste Aufsichtsbehörde hatte Belege für die finanzielle Situation der Vorsorgestiftung verlangt, war aber mehrmals vertröstet worden. Zweimal verlängerte das BSV die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung. Dabei handle es sich nicht um eine Pflichtverletzung der Behörde, urteilt das Bundesgericht und verweist auf das pyramidenartig aufgebaute Kontrollsystem. Das Bundesamt für Sozialversicherungen an der Spitze der Aufsichtspyramide habe sich darauf verlassen dürfen, dass die unteren Stellen Unregelmässigkeiten melden würden. Die obersten Richter teilen die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Vorgehen der Aufsichtsbehörde gesamthaft nicht als zu zögerlich betrachtet werden müsse.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, die Vorinstanz habe zu Recht geurteilt, «dass keine widerrechtliche Unterlassung des BSV vorliegt, welche eine Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft begründen könnte». Die Beschwerde der Sammelstiftung aus dem Kanton Zug wird abgewiesen; sie erhält keinen Schadenersatz vom Bund. Stattdessen erwartet sie eine Rechnung aus Lausanne: 65 000 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren.

Bundesgerichtsurteil 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020

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