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Zug

Bundesgericht stützt Einstellung eines Verfahrens – mögliche Vergewaltigung muss aber untersucht werden

Eine Frau wirft einem Bekannten vor, sie vergewaltigt zu haben. Die Zuger Staatsanwaltschaft muss nun ein entsprechendes Verfahren fortführen. Andere Vorwürfe werden dagegen fallen gelassen.
Ein möglicher Fall einer Vergewaltigung aus dem Kanton Zug landete vor dem Bundesgericht in Lausanne. (Bild: Jean-Christophe Bott/Keystone)

Julian Spörri

Alles fing damit an, dass eine Frau einem Bekannten mehrmals Geld lieh. Wie viel genau, ist unklar. Sie spricht von insgesamt 8000 Franken – er von 5000 Franken. Einig wurden sich die beiden nicht. Denn die Frau reichte im September 2018 eine Strafanzeige ein. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Geldforderungen sind dabei noch die harmloseren Straftaten, die sie dem Mann anlastet.

In der Anzeige schildert die Frau, dass es im November 2017 in der Wohnung des Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Diesen habe sie «aus Angst» geduldet. Die Anzeigestellerin wirft dem Mann vor, sie stark gewürgt und mit dem Akt erst aufgehört zu haben, als er bemerkt habe, dass sie stark blutete. Einige Monate nach dem Vorfall verlangte sie vom Beschuldigten das geliehene Geld zurück. Der Mann habe ihr daraufhin angeboten, sie könne seinen Onkel heiraten und erhalte im Gegenzug 30'000 Franken, heisst es in der Anzeige.

Obergericht hiess Beschwerde teilweise gut

Zunächst sah es danach aus, als dass die Frau auf dem juristischen Weg keinen Erfolg haben würde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren betreffend Drohung, Erpressung, Nötigung und Vergewaltigung ein. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das zuständige Obergericht jedoch teilweise gut. Es verpflichtete die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung hinsichtlich der Vergewaltigung fortzuführen.

Dieser Teilerfolg war der Beschwerdeführerin nicht genug. Sie wandte sich ans Bundesgericht und forderte, dass die Einstellungsverfügung auch in Bezug auf die Tatbestände der Erpressung und der Nötigung aufzuheben sei. Die Frau kritisierte eine «unvollständige und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts» sowie eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Dieser besagt, dass ein Verfahren nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf.

Drohung bezog sich nicht auf die Finanzen

Bezüglich des Tatbestands der Erpressung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dem Bekannten das Geld aus Angst gegeben habe. Der Mann habe zudem gedroht, sie zu schlagen, nachdem ihm zu Ohren gekommen sei, dass sie mit einem seiner Kollegen über die Vorkommnisse gesprochen habe. Das Bundesgericht vermag im Fall indes keine Erpressung zu erkennen. Die Androhung von Gewalt habe sich darauf bezogen, dass sie mit niemandem über die Sache sprechen dürfe, und nicht, um weitere Geldbeträge einzufordern, heisst es im Urteil.

Auch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der geltend gemachten Nötigung bestätigt das Bundesgericht. Dies, weil die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt habe, dass sie in Bezug auf die behauptete Zwangsheirat mit dem Onkel nicht genötigt worden sei. «Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch liegt eine Verletzung des Grundsatzes ‹in dubio pro duriore› vor», lautet das klare Fazit des Bundesgerichts.

Hinweis: Urteil 6B_1359/2020

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