Lena Berger
Der Mann hat sich vor einigen Jahren aus der Politik zurückgezogen und führt seither ein eigenes Geschäft. Das Problem: Er konnte für das Jahr 2015 nicht nachweisen, dass er tatsächlich mindestens 50 Prozent, also 1040 Stunden gearbeitet hat. Die Ausgleichskasse entschied daraufhin, ihn als nicht voll erwerbstätig anzuerkennen. Mit weitreichenden finanziellen Folgen. Denn die Höhe der AHV-Beträge richtet sich bei Nichterwerbstätigen nicht nach dem erzielten Einkommen, sondern nach dem Vermögen und dem 20-fachen Renteneinkommen. Im konkreten Fall macht dies 6000 Franken aus. Als Selbstständiger wäre nur ein Bruchteil fällig gewesen.
Bundesgericht ignoriert die Zwänge Selbstständiger
Das Bundesgericht stützt sich in seinen Erwägungen voll auf die Abklärungen, die das vorinstanzliche Kantonsgericht getroffen hat. Demnach ist nur ein Zeitaufwand von 187 Stunden nachgewiesen, was weit von einer vollen Berufstätigkeit entfernt sei.
Der Betroffene ist enttäuscht, dass das Bundesgericht keine weiteren Abklärungen veranlasst hat. Er bedauert, dass Ausgleichskasse und Gerichte das Jahr 2015 isoliert betrachtet hätten. Das sei nicht sachgerecht. «Es ist beim Aufbau einer selbstständigen Existenz völlig normal, dass viele Arbeiten geleistet werden müssen, die kein Geld einbringen und damit nicht nachweisbar sind», sagt er. Dies gelte insbesondere, wenn – wie in seinem Fall – eine ganz neue Dienstleistung angeboten werde. Einziger Trost: Gemäss der provisorischen Veranlagung wird der Mann ab dem Jahr 2016 von der Ausgleichskasse als «selbstständig» anerkannt. (ber)