Alexander von Däniken
Dem Kanton Luzern pressiert’s: Er muss so schnell wie möglich sein Planungs- und Baugesetz anpassen. Und er ist auf den Goodwill des Bundes angewiesen. Hintergrund ist der sogenannte Mehrwertausgleich. Werden Grundstücke zu Bauland eingezont, steigt ihr Wert. Mindestens 20 Prozent dieses Mehrwerts müssen die Kantone abschöpfen. Der Betrag kommt in einen Fonds, aus dem die Gemeinden Auszonungen finanzieren. So sieht es das Bundesrecht vor.
Um den Aufwand gering zu halten, entschied der Kanton letztes Jahr: Nur wenn der Mehrwert mindestens 100'000 Franken beträgt, wird die Abgabe erhoben. Abgabebefreit sind auch Flächen von weniger als 300 Quadratmetern.
Bundesgericht pfiff Kanton Tessin zurück
Doch diese Regelung ist gar nicht zulässig, wie der Kanton nun mitteilt. Dabei stützt er sich auf die Aussage des Bundes. Dieser verweist auf ein Urteil des Bundesgerichts. Am 16. August 2017 – also vor der parlamentarischen Beratung in Luzern – entschieden die Bundesrichter im Fall des Kantons Tessin, dass die Freigrenze von 100'000 Franken zu hoch angesetzt ist.
Der Bund setzt darum dem Kanton Luzern das Messer an den Hals: Passt dieser bis am 1. Mai seine Grundlagen nicht an, verhängt der Bund gemäss bisherigen Informationen ein Einzonungsmoratorium.
Die Botschaft des Regierungsrats mit den neuen Vorgaben – eine Freigrenze von 50'000 Franken und keine Quadratmeterbeschränkung – wird vom Kantonsrat in der Juni- und in der Septembersession beraten. Ob sich der Bund gnädig zeigt, ist noch offen, wie Thomas Buchmann, Departementssekretär des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements, auf Anfrage erklärt.
Bund soll Moratorium aufschieben
«Wir haben dem Bund vorgeschlagen, das Moratorium bis nach Ende der parlamentarischen Beratung aufzuschieben oder nur bei Fällen zwischen 50'000 und 100'000 Franken einzugreifen», sagt Buchmann. Bis jetzt habe man vom Bund dazu aber noch nichts gehört.
Buchmann geht unabhängig von einem Bundesentscheid nicht davon aus, dass in absehbarer Zeit Fälle eintreten, die nicht dem Bundesrecht entsprechen. Denn: «Bis jetzt hatten wir gar keinen solchen Fall.» Überhaupt sei nicht abzuschätzen, welche Auswirkungen die tiefere Freigrenze auf die Äufnung des Mehrwertausgleichsfonds dereinst haben wird.
Doch warum hat der Kanton nach dem Bundesgerichtsentscheid nicht reagiert? «Wir sind davon ausgegangen, dass es sich um spezifische Vorgaben für den Kanton Tessin handelt», antwortet Buchmann. Auch jetzt ist er der Meinung, dass die bisherige Luzerner Lösung geeignet ist. Es mache schlicht wenig Sinn, kleinste Korrekturen bei den Zonen für eine Mehrwertabgabe zu berücksichtigen; der Aufwand sei unverhältnismässig. Darum sagt Buchmann:
«Geht es nach dem Bund, wird nun mit Kanonen auf Spatzen geschossen.»
Nun werde der Kanton aber reagieren – und hoffen, dass der Bund betreffend Einzonungsstopp einen Schritt entgegenkommt. Denn laut Buchmann hat Luzern bereits Regelungen getroffen, die über das Bundesrecht hinausgehen. So wird auch bei Um- und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe erhoben. Die Freigrenze bleibt hier bei 100'000 Franken. Diesbezüglich hat der Kanton mehr Freiheiten.