Jedes Schuljahr prüft die Abteilung Schulaufsicht der Zuger Bildungsdirektion, ob sich die gemeindlichen und privaten Schulen im Kanton Zug an die gesetzlichen Bestimmungen und kantonalen Vorgaben halten. Bei den gemeindlichen Schulen wurde dieses Jahr der Bereich der «Besonderen Förderung» kontrolliert. Bei den Privatschulen stand der Schularztdienst im Fokus. Die Errichtung eines solchen Dienstes gehört zu den Anerkennungsvoraussetzungen einer Privatschule im Kanton Zug. Zu drei Zeitpunkten während der obligatorischen Schulzeit müssen alle Schülerinnen und Schüler vor Ort beispielsweise durch diesen Schularzt untersucht werden. Dies wird als sogenannte Reihenuntersuchung bezeichnet.
Die Überprüfung der Privatschulen hat nun aber gemäss Medienmitteilung der Schulaufsicht gezeigt, «dass sieben Privatschulen gar keinen Schularztdienst organisiert hatten (41 Prozent), was als schwerwiegendes Versäumnis betrachtet wird, und zehn Privatschulen lediglich einen Schularztdienst in Teilbereichen (59 Prozent) hatten.» «Alle Privatschulen hatten einmal bei der Bildungsdirektion einen Schularzt angegeben», so Markus Kunz, der Leiter der Schulaufsicht. «Bei zwei, drei Privatschulen fand aber ein Wechsel der Trägerschaft statt und der neuen Trägerschaft wurde von den Vorgängern nicht kommuniziert, dass der Schularzt weitergeführt werden muss.» Oder es sei beispielsweise der jährliche Tätigkeitsbericht zu Handen des Kantonsarztes nicht erstellt worden. «Einige beschränkten die Tätigkeit ihres Schularztes nur auf die Reihenuntersuchung, zu seinen Aufgaben gehört aber auch die Beratung der Schulen in Fragen der Gesundheitspflege und Präventivmedizin sowie die Orientierung der Eltern über Mängel oder Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung als notwendig erscheinen lassen», führt Kunz weiter aus.
Einige grössere Privatschulen hätten zudem eine Krankenschwester angestellt. «Diese ersetzt aber nicht den Schularzt», so Kunz. Alle Privatschulen hätten allerdings inzwischen korrigierende Massnahmen ergriffen und neue Verträge mit den Schulärzten eingereicht oder solche in Aussicht gestellt.
Entscheide ohne Grundlage
Ein sogenannter mittlerer Handlungsbedarf wurde bei den gemeindlichen Schulen festgestellt. Bei den Stichproben zu Entscheiden der «Besonderen Förderung» seien verschiedene Abweichungen von den kantonalen Vorgaben bemerkt worden, so etwa fehlende schriftliche Entscheide bei vollzogenen Massnahmen oder Entscheide, die einer rechtlichen Grundlage entbehrten, zudem keine oder falsche Rechtsmittelbelehrungen. «Dieser Bereich ist sehr komplex», so Kunz. «Bei den Entscheiden geht es um Lernzielanpassungen, um Fachdispensationen oder um die Zuweisungen in eine Kleinklasse.»
Die Lernziele für einen Schüler oder eine Schülerin dürften aber beispielsweise nicht längerfristig angepasst werden, ohne dass eine attestierte Teilleistungsstörung oder eine Lernbehinderung vorliege. Solch ein Entscheid habe Einfluss auf die Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Laufbahn. Zudem müsse vor so einem Entscheid den Eltern rechtliches Gehör verschafft werden. «Die betroffenen Rektoren haben es sehr geschätzt, dass wir genau hingeschaut und geprüft haben, ob die Entscheide aus den Dossiers des Schülers heraus, nachvollziehbar waren», so Kunz. Die Rektoren hätten nun aufgrund der individuellen Rückmeldungen bereits korrigierende Massnahmen eingeleitet, «damit solche Abweichungen zukünftig vermieden werden.»
Ganz allgemein verdiene ein solch komplexer Bereich, dass man alle paar Jahre hinschaue, intern in den jeweiligen Gemeinden sowie auch erneut durch die Schulaufsicht. Die Kontrollen der Schulaufsicht erachtet auch Bildungsdirektor und Landammann Stephan Schleiss als wichtig. «Die aktuelle Überprüfung hat erneut gezeigt, wie mit den Kontrollen Handlungsbedarf eruiert und Verbesserungen herbeigeführt werden können. Die Arbeit der Schulaufsicht ist unerlässlich», wird er in der Mitteilung zitiert.