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Luzern

Beschwerde gutgeheissen – Emmen Center muss sich nicht an Kosten zur ÖV-Erschliessung beteiligen

Das Emmen Center muss ihm auferlegte Kosten zur ÖV-Erschliessung nicht zahlen. Das Kantonsgericht hat eine Beschwerde gutgeheissen, weil die Bestimmung im kantonalen Recht, mit der die Abgabe begründet wurde, gegen die Bundesverfassung verstosse.

(bev/sda) Ginge es nach dem Verkehrsverbund Luzern (VVL), müsste die Betreiberin des Emmen Centers eine Abgabe für den öffentlichen Verkehr leisten. Auf Grundlage des kantonalen Gesetzes über den öffentlichen Verkehr wollte der VVL im Jahr 2015 das Einkaufszentrum verpflichten, für die Fahrplanjahre 2016-2019 einen jährlichen Beitrag von 196000 Franken zu entrichten. Damit soll sich das Emmen Center an Massnahmen zur Erschliessung für den öffentlichen Verkehr beteiligen.

Im seit Juli 2015 gültigen ÖV-Gesetz steht nämlich im Paragraf 22: «Sind wegen Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen besondere Massnahmen für den öffentlichen Verkehr [...] erforderlich, sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise durch den Verursacher zu tragen.» Dazu gehören laut Gesetz neben grossen Einkaufszentren auch Sportstätten mit Zuschaueranlagen sowie Freizeiteinrichtungen wie Vergnügungsparks oder Multiplexkinos.

Steigende Nachfrage ist keine ÖV-Massnahme

Die Betreiberin des Emmen Centers weigerte sich, eine entsprechende Vereinbarung mit dem VVL zu unterzeichnen. Der Luzerner Regierungsrat legte in einem späteren Entscheid jedoch einen noch höheren ÖV-Beitrag für das Emmen Center fest: 306335 Franken soll es jährlich zahlen. Denn bei den Berechnungen der Fahrgastzahlen der betroffenen Haltestellen sei jeweils nur eine Haltekante berücksichtigt worden. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse wurde der Beitrag angehoben.

Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob die Betreiberin des Emmen Centers Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nun liegt das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts vor. Es heisst die Beschwerde gut: Der Paragraf 22 des ÖV-Gesetzes verstosse gegen die Verfassung, da er nicht genügend bestimmt sei. So sei die mögliche Abgabepflicht für das betroffene Einkaufszentrum nicht hinreichend voraussehbar. Eine höhere Nachfrage nach ÖV-Angeboten im Umfeld eines Einkaufszentrums ist gemäss den Erwägungen des Gerichts keine der im Gesetz erwähnten erforderlichen Massnahmen: «Für eine höhere Nachfrage kann mangels Grundlage im Gesetz keine Abgabe erhoben werden.»

Bemessung der Abgabehöhe fehlt im Gesetz

Des Weiteren, so das Kantonsgericht, fehle es an einer genügenden Festlegung der Bemessung der Abgabe. Damit widerspreche die Bestimmung im Gesetz dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Die Höhe der Abgaben könne nicht anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien überprüft werden, weshalb die «offen formulierte Festlegung der Bemessung des Beitrags vor dem Legalitätsprinzip nicht standhält». Erforderlich wäre laut dem Kantonsgericht eine Festlegung der maximalen Höhe der Abgabe im Sinn einer Obergrenze oder der Bestimmung der Kriterien für die Berechnung im Gesetz.

Fünf weitere Fachmärkte und Einkaufszentren gehen ebenfalls juristisch gegen die ihnen auferlegte Kostenbeteiligung vor. Diese Verfahren wurden sistiert, bis der Fall des Emmen Centers entschieden ist. Begründet wurde dies damit, dass sich in allen sechs Fällen die gleichen Rechtsfragen stellten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann vor Bundesgericht angefochten werden.

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