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Zug

Bald kann der Kanton Zug wieder Mahnungen verschicken

Nach der Aufhebung der ausserordentlichen Lage laufen in Zug mehrere Pandemie-Stützungsmassnahmen aus.
Die katonale Verwaltung in Zug. (Bild: Stefan Kaiser (8. Mai 2020))

(bier) Per 30. Juni besteht für Rechnungen des Kantons Zug wieder eine Zahlungsfrist von 30 anstatt 180 Tagen, Kreditorenrechnungen werden nicht mehr sofort, sondern innert gewohnter Frist bezahlt und auch der Versand von Mahnungen ist wieder möglich. Ausserdem laufen mehrere befristete Massnahmen im Steuerbereich aus. Das teilt die Finanzdirektion am 22. Juni mit.

Angesichts der epidemiologischen Entwicklung hat der Bundesrat entschieden, die ausserordentliche Lage per 19. Juni zu beenden. Bei dieser Ausgangslage erachtet es der Regierungsrat als angezeigt, dass sich auch der Kanton Zug wieder in Richtung «Normalmodus» bewege.

Der Finanzdirektor zieht ein positives Fazit

Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 24. März diverse Stützungsmassnahmen zur Abfederung der negativen finanziellen Auswirkungen des Coronavirus auf die Bevölkerung und das einheimische Kleingewerbe (Notstandsmassnahmen) des Kantons Zug beschlossen. Unter anderem wurde entschieden, dass der Kanton die Lieferantenrechnungen umgehend bezahlt und die Zahlungsfrist für Kundenrechnungen der kantonalen Verwaltung von 30 auf 180 Tage erstreckt. Auch hat die kantonale Verwaltung keine Mahnungen mehr ausgesprochen. «Diese Massnahmen haben die gewünschte Wirkung erreicht und zu finanziellen Entlastungen für Wirtschaft und Bevölkerung in der Akutphase geführt», hält der Finanzdirektor Heinz Tännler in besagter Mitteilng fest.

Durch die Aufhebung der ausserordentlichen Lage erachtet es der Regierungsrat nun für angebracht, diese Massnahmen per 30. Juni aufzuheben. Wer bis Ende Juni eine Rechnung von der kantonalen Verwaltung erhält, profitiere noch von einer Zahlungsfrist von 180 Tagen. Die ab dem 1. Juli ausgestellten Rechnungen sind dann wieder innert 30 Tagen zahlbar.

Mehrere Massnahmen zur Entlastung der Bevölkerung und Wirtschaft ergingen auch im Bereich der Steuern. Einige davon wurden befristet bis 30. Juni ausgesprochen. Hierzu gehört die Erstreckung der Zahlungsfristen für alle Steuerrechnungen, die Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärungen der Privatpersonen (natürliche Personen) und die Erstreckung der Frist für Anträge auf Tarifkorrekturen bei den Quellensteuern.

Andere Massnahmen bleiben in Kraft

«Selbst wenn nun ein Teil der Stützungsmassnahmen aufgehoben wird oder ausläuft, werden Eckpfeiler des umfassenden Stützungspakets in Kraft bleiben», erklärt Finanzdirektor Heinz Tännler. Für Selbstständigerwerbende, Einzel - und Kleinunternehmen besteht weiterhin die Möglichkeit, von der Kreditausfallgarantie und vom Stützungsfond – im Sinne eines à-fonds-perdu-Beitrags – zu profitieren. Aber auch die Teilnahme des Kantons Zug am Bundesprogramm zur Erweiterung des Bürgschaftswesens für Zuger Startups sowie die Unterstützung von Sport und Kultur bleiben in Kraft

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