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Zug

Bademeister planschte am Weihnachtstag mit Familie im Schwimmbad Lättich

Ein heute 45-jähriger Mann musste vor rund zwei Jahren im Baarer Schwimmbad Lättich seinen Spind räumen. Er forderte hinterher eine höhere Abfindung, die ihm das Zuger Verwaltungsgericht jedoch verweigerte.
Das Schwimmbad Lättich in Baar. Ein Bademeister nutze das geschlossene Bad privat - und verlor seinen Job.  (Bild: Jan Pegoraro (Baar, 14. Juni 2022))

Marco Morosoli

Bei Kündigungen mit geforderten finanziellen Abfindungen ist die zentrale Frage meist: Welche Partei trägt am Zerwürfnis die grössere Schuld? Im Falle eines Bademeisters, der in der Schwimmhalle Lättich in Baar arbeitete, lässt das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts (V 2021 36) keine Zweifel darüber aufkommen.

Dass auch der Arbeitgeber – hier die Gemeinde Baar – nicht ohne Fehl und Tadel ist, verschweigt das Verwaltungsgericht nicht. Doch im Vergleich mit den zahlreichen Vorkommnissen, welche der geschasste Bademeister auf seine Kappe nehmen muss, haben die Baarer Entscheidungsträger beinahe eine saubere Weste.

Im Kündigungsschreiben nannte die Gemeinde Baar, dass die Zusammenarbeit zwischen Chefbademeister und seinem 2020 entlassenen Untergebenen «seit mehreren Jahren unbefriedigend und schlecht» sei.

Eine Verwarnung, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg hat

Weiter notiert das Gericht: Gespräche und Anstrengungen zur Verbesserung der Situation sowie eine Verwarnung – ausgesprochen im November 2017 – «haben nicht zur erhofften dauerhaften Verbesserung der Situation geführt».

Das Urteil erwähnt auch noch, dass der Bademeister auch noch mit einem übergeordneten Vorgesetzten und dem Leiter Personal der vorerwähnten Gemeinde Gespräche führte. Diese Mediation habe jedoch «keine dauerhafte Verbesserung der Situation bewirken können».

An anderer Stelle muss sich der Mann vorhalten lassen, dass er sich gegenüber Kollegen und seinem Vorgesetzten eines «aggressiven, sehr unfreundlichen Umgangstons» bedient habe.

Hierbei habe es sich auch nicht um einen Einzelfall gehandelt. Denn in der vorerwähnten Verwarnung ist ein ähnlich schwieriges Verhalten des entlassenen Bademeisters schon in einer Aussprache im ersten Halbjahr 2016 erwähnt.

Der Mann, der sich mit dem Beschwerdeverfahren einen goldenen Fallschirm basteln wollte – er forderte nachträglich neun Monatsgehälter –, musste sich auch vorhalten lassen, dass er das Kontrollieren von Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen sein lassen solle.

Kritik gefallen lassen muss sich der ehemalige Bademeister auch bei der «Erfüllungen von Fachaufgaben». So würde er mehrere Arbeiten beginnen, aber diese dann nicht fertig ausführen. Der Arbeitgeber bürdete dem Mann auch Ziele wie «gleichbleibende Arbeitsqualität» auf.

Inwieweit der Ex-Bademeister diesen Vorgaben nachgekommen ist, dazu finden sich im Urteil des Verwaltungsgerichts zwar Hinweise, aber eine Wende zum Guten ist im besagten Urteil nicht zu finden. Fakt ist, dass er schlechte Bewertungen in Mitarbeitergesprächen ab und an nicht unterschrieb.

Der Familienevent am Weihnachtstag

Interessant ist auch, wie der Arbeitgeber mit gewissen Handlungen des Mannes umging. Dieser ging mit seiner Familie am Weihnachtstag 2018 ins Baarer Lättich. Ein Einwohner erblickte dieses «wilde» Baden an einem Tag, an dem die Institution offiziell geschlossen war, und meldete dies dem Leiter Liegenschaft/Sport der Gemeinde Baar.

Dieser schaltete den Chefbademeister ein, «und bat um Aufklärung». Der erwischte Bademeister gab zuerst vor, nach der Wasserprobe noch schnell schwimmen gegangen zu sein. Darauf meldete sich der Chefbademeister nochmals kurz angebunden: «Nicht ok, das machen wir nicht.»

Der weihnachtliche Familienevent hatte dann aber für den Bademeister keine Konsequenzen. Auch der Umstand, dass der Mann Arbeitszeugnisse, die «überwiegend Negatives respektive Kritik enthielten», nicht unterschrieb.

Zu guter Letzt kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die so lange prägenden Umstände in ihrer Gesamtheit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses «als sachlich begründet und verhältnismässig erscheinen lassen». Zudem muss er die Verfahrenskosten bezahlen.

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