Harry Ziegler
Harry Ziegler
Im Kanton Zug wird im November an zwei Wochenenden hintereinander an die Urne gerufen. Am Sonntag, 17. November, findet der zweite Wahlgang zu den Ständeratswahlen statt. Am Sonntag darauf, 24. November, findet die Abstimmung über das Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) statt.
Der Versand der Abstimmungsunterlagen findet gemäss Staatskanzlei Zug separat statt. Für die Ständeratswahl werden die Unterlagen am 2. November bei den Stimmberechtigten eintreffen. Für die Abstimmung über das Denkmalschutzgesetz treffen die Unterlagen am Mittwoch, 30., und am Donnerstag, 31. Oktober, bei den Zuger Stimmberechtigten ein.
Farbe verringert Verwechslungsgefahr
Bei zwei aufeinanderfolgenden Urnenabstimmungen und den jeweiligen dazugehörenden Unterlagen besteht Verwechslungsgefahr. Wie stellt die Staatskanzlei Zug sicher, dass es hier nicht zu Verwechslungen kommt? «Durch Farbmanagement», erklärt Landschreiber Tobias Moser. Der Stimmrechtsausweis für die Ständeratswahl vom 17. November ist mit einem gelben Balken und dem Hinweis «Wahlen vom 17. November 2019» versehen (siehe nebenstehendes Bild oben). Der Wahlzettel für die Ständeratswahl ist hellblau.
Der Stimmrechtsausweis für die kantonale Abstimmung vom 24. November ist wie üblich ganz in Weiss gehalten (siehe nebenstehendes Bild unten), der Stimmzettel ist hellgrün. «Wer an den Urnengängen teilnehmen will, muss die beiden Zustellcouverts (Rückantwortcouverts) getrennt bearbeiten, dies jeweils fristgerecht pro Urnengang», empfiehlt die Staatskanzlei.
Ständeratswahl: Zettel handschriftlich ausfüllen
Um am zweiten Wahlgang für den Ständerat gültig zu wählen, darf der Wahlzettel (hellblau) nur handschriftlich ausgefüllt werden. Es dürfen auf dem Wahlzettel nur Namen der Kandidierenden vom Beiblatt aufgeführt werden. Es kandidieren im zweiten Wahlgang: Matthias Michel (FDP), Heinz Tännler (SVP) und Tabea Zimmermann Gibson (Alternative – die Grünen). Es darf maximal eine kandidierende Person vom Beiblatt auf den Wahlzettel übertragen werden. Zudem soll aus zähltechnischen Gründen zusätzlich zum Namen der kandidierenden Person auch ihre Nummer aufgeführt sein.
Bei brieflicher Stimmabgabe darf nicht vergessen werden, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben, den Wahlzettel ins Stimmzettelcouvert zu legen und unterschriebenen Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelcouvert ins Rücksendecouvert zu stecken. Aufgepasst: Die Adresse der Gemeinde muss im Fenster des Rücksendecouverts sichtbar sein. Das zugeklebte Rücksendecouvert kann in den Gemeindebriefkasten geworfen oder per Post geschickt werden.
Beim Wählen an der Urne müssen Wahlzettel und Stimmrechtsausweis ins Wahllokal mitgebracht werden. Der Stimmrechtsausweis wird abgegeben, der Wahlzettel abgestempelt und dann in die Urne geworfen. Im zweiten Ständeratswahlgang entscheidet das relative Mehr.
Für die Abstimmung über das Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) vom 24. November gelten für Brief- oder Urnenabstimmung dieselben Anforderungen wie beim zweiten Wahlgang für den Ständerat. Bei der brieflichen Abstimmung ist der Stimmrechtsausweis zwingend zu unterschreiben. Bei Abstimmung an der Urne sind Stimmrechtsausweis und Stimmzettel ins Stimmlokal mitzunehmen. Der Stimmrechtsausweis ist abzugeben und der Stimmzettel wird vor dem Einwerfen in die Urne abgestempelt.
Hinweis: Weitere Informationen gibt es auf www.zg.ch