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Nidwalden

Anwaltsgesetz stösst auf Zustimmung, erhält jedoch eine Anpassung

Die Revision des Anwaltsgesetzes hat in der Vernehmlassung positiv abgeschnitten. Der Regierungsrat hat die Vorlage zuhanden des Landrats verabschiedet.

Kernpunkt der Gesetzesrevision ist die neu geschaffene Möglichkeit, das Anwaltspatent entziehen zu können, falls eine Person mit einem Berufsausübungsverbot belegt wurde. «Ansonsten dürfte sich diese Person trotz Berufsausübungsverbot im Kanton Nidwalden weiterhin ‹Rechtsanwältin› oder ‹Rechtsanwalt› nennen», schreibt die Nidwaldner Staatskanzlei in einer Mitteilung. Der Kanton stellt den Missbrauch dieses akademischen Titels unter Strafe.

Weiter werde die Revision dazu genutzt, Regelungen bezüglich Anwaltspraktikum und Anwaltsprüfung zu aktualisieren und zu vereinfachen. Bislang sei die Anerkennung von ausserkantonalen Praktikantenbewilligungen nicht geregelt worden. Neu werden diese anerkannt, sofern der jeweilige Kanton Gegenrecht gewährt. Die Dauer des notwendigen Praktikums wird aufgrund von Rückmeldungen aus der externen Vernehmlassung von heute 18 auf neu 12 Monate reduziert. «Dadurch wird die Praktikumsdauer an die der meisten anderen Kantone angeglichen», wird Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser-Frutschi in der Mitteilung zitiert.

Vorlage geht nun an den Landrat

Durch die Anwaltsprüfung weisen sich Kandidatinnen und Kandidaten über die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse aus. Neu besteht die Prüfung nur noch aus einem schriftlichen sowie einem mündlichen Teil, so der Kanton weiter. Um die Wiederholungsmöglichkeiten bei der Anwaltsprüfung transparenter zu gestalten, seien die massgebenden Vorschriften vereinfacht worden. Zudem werde die Zulassung von juristischen Bachelors zum Praktikum bundesrechtskonform als zulässig erklärt.

Der Nidwaldner Regierungsrat hat die Revision des Anwaltsgesetzes zuhanden des Landrates verabschiedet. Es ist vorgesehen, dass sich das Kantonsparlament Ende dieses und Anfang nächsten Jahres mit der Vorlage befasst. Das Inkrafttreten der Gesetzesrevision ist für 1. August 2023 vorgesehen. (pd/inf)

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