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OBERGERICHT

Anwalt ist mit Beschwerde erfolgreich und zahlt trotzdem die Verfahrenskosten

Das Aufsichtsorgan der Zuger Rechtsanwälte entzieht einem älteren Berufskollegen die Erlaubnis, als Notar tätig zu sein. Das Obergericht lässt ihn nun wieder beurkunden, er muss aber die Verfahrenskosten selber bezahlen. 

Auf dem Platz Zug gibt es aktuell 346 Anwälte. Diese Zahl steht im öffentlich einsehbaren Anwaltsregister des Kantons Zug . Eine Aufsichtskommission wacht mit Sperberaugen über diese Liste.

Erkennt dieses Gremium Unregelmässigkeiten oder kommen ihr solche zu Ohren, dann setzt sich ein Räderwerk in Gang. Die Kommission setzt sich aus zwei Rechtsanwältinnen und drei Rechtsanwälten zusammen. Ersatzkräfte stehen auch bereit, falls die vorerwähnten Personen nicht richten dürfen.

Ein solcher Ausschlussgrund wäre zum Beispiel ein wie auch immer geartetes Verwandtschaftsverhältnis. Ein solches lag in diesem Fall jedoch nicht vor.

Das Obergericht im alten Zeughaus an der Kirchenstrasse in Zug ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen sowie auch in zweiter Instanz für Angelegenheiten der Aufsichtskommission für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Bild: Bild: Stefan Kaiser (Zug, 16. April 2021)

Der Vorgang: Ein älterer Rechtsanwalt schied aus einer Anwaltskanzlei aus. Im Nachgang kümmerte er sich – so ist im Urteil BZ 2022 94 zu lesen – scheinbar nicht darum, an einem anderen Ort eine neue Infrastruktur aufzubauen. Diese muss gewissen Standards genügen.

Ein Anwalt braucht zur Berufsausübung eigene Büros

Liegt eine solche Situation vor, muss die Standesorganisation der Anwältinnen und Anwälte handeln. Sie teilte dem älteren Mann mit, dass die Infrastruktur für die Tätigkeit eines Notars nunmehr wegen fehlender Adresse und an selbiger bereit gehaltenen Büros erschlossen sei.

Zudem bat die Kommission den älteren Berufskollegen, er müsse innerhalb von 30 Tagen seit der Rechtskraft des Urteils das Geschäftsprotokoll und die Originale, beziehungsweise die beglaubigten Kopien der Urkunden, dem Staatsarchiv übergeben.

Diese finale Forderung brachte den Rechtsanwalt, der sich bis jetzt in diesem Verfahren nicht vernehmen liess, auf den Plan. Er legte Beschwerde gegen diesen Entscheid ein.

Zuständig war in diesem Fall das Zuger Obergericht. Dieses tagte in einer Dreierbesetzung. Diese Instanz erinnerte den Beschwerdeführer daran, dass «pflichtgemäss» freiberufliche Urkundspersonen im Kanton eine «übliche Infrastruktur» nachweisen müssten.

Das Urteil nennt Mittel, mit denen der Anwalt hätte beweisen können, dass er weiterhin seinen Beruf ausübe. Eine dieser Voraussetzungen sei, dass der Notar seine Dienste nicht bloss «einem ausgewählten Personenkreis» anbiete, sondern der Öffentlichkeit.

Das Obergericht nennt verschiedene Beweismittel, die der Anwalt dem Aufsichtsorgan hätte übermitteln können: Telefonbucheintrag als Rechtsanwalt und Urkundsperson, ein Kanzleischild oder aber eine Abschrift des Mietvertrags über geeignete Kanzleiräume.

Eine Aufforderung zu missachten, wird auch bei einem Sieg sanktioniert

Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts kam das Obergericht zur Erkenntnis, dass der Senior mittlerweile die Rahmenbedingungen an ein Notariat erfülle. Dazu gehöre im Weiteren ein Zugang zu den Arbeitsräumen des Anwalts, ohne durch eine Wohnung laufen zu müssen.

Trotz des Sieges im vorliegenden Fall brummten die Entscheider dem Beschwerdeführer alle Kosten auf. Die Begründung für diesen Schritt: Der Rechtsanwalt habe es «trotz Aufforderung des Präsidenten der Aufsichtskommission versäumt, den Nachweis zu erbringen», dass er nunmehr wieder alle Voraussetzungen für eine Berufsausübung erfülle.

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