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Nidwalden

Amtsblatt und Gesetzessammlung soll es ab 2025 nur noch in elektronischer Form geben

Der Regierungsrat folgt dem Trend der zunehmenden Digitalisierung. Die Totalrevision des Publikationsrechts wird zuhanden der externen Vernehmlassung verabschiedet.

«Mit einer Totalrevision der kantonalen Publikationsgesetzgebung will der Nidwaldner Regierungsrat den heutigen Bedürfnissen der grossen Mehrheit der Bevölkerung Rechnung tragen», heisst es in einer Mitteilung der Staatskanzlei Nidwalden. So ist vorgesehen, sowohl das Amtsblatt als auch die Nidwaldner Gesetzessammlung – beides amtliche Publikationen – ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich nur noch in elektronischer Form herauszugeben.

Die aktuelle Ausgabe des Amtsblatts Nidwalden.
Bild: Bild: Florian Pfister

Das Amtsblatt des Kantons Nidwalden erscheint seit dem Jahr 1853 einmal wöchentlich in Papierform. Die Zahl der Abonnenten ist seit Jahren rückläufig und liegt aktuell bei rund 4300. Mit einer Onlineplattform wird die Handhabung in Zukunft wesentlich vereinfacht. So wird die Nutzung vermehrt individuell steuerbar und der Zugriff von überall her möglich sein. Interessierte Personen können sogenannte Push-Meldungen von verschiedenen Bereichen abonnieren.

«Wir sind uns bewusst, dass einzelne Bürgerinnen und Bürger keinen Zugang zu Onlineplattformen haben, doch ist dem Bedürfnis der Bevölkerung nach vermehrtem Einsatz digitaler Informationstechnologien Rechnung zu tragen», wird Landschreiber Armin Eberli in der Mitteilung zitiert. Bürgerinnen und Bürger können bei Bedarf am Schalter in alle kantonalen Publikationsorgane Einsicht nehmen, sodass der Zugang sichergestellt ist. Ins Bundesrecht kann auf der Staatskanzlei ebenfalls Einsicht genommen werden.

Aufwand für Nachführung auf Papier ist erheblich

Auch die Nidwaldner Gesetzessammlung, wie sie seit 1983 herausgegeben wird, soll künftig nicht mehr im Druck erfolgen. Sie ist bereits seit geraumer Zeit unter gesetze.nw.ch online einsehbar. Dort kann seit Ende des letzten Jahres die Chronologische Gesetzessammlung konsultiert werden, die mit dem neuen Publikationsgesetz verbindlich vorgesehen ist. Der Aufwand für die zweimalige Nachführung pro Jahr in Papierform ist erheblich, verglichen mit der bescheidenen Zahl von noch rund 70 Abonnentinnen und Abonnenten. Eine summarische Gegenüberstellung der Kosten im Zusammenhang mit der Umstellung vom gedruckten zum elektronischen Amtsblatt ab 1. Januar 2025 einerseits und dem Verzicht auf die bisher gedruckte Systematische Gesetzessammlung andererseits hat ergeben, dass davon auszugehen ist, dass für den Kanton keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

Im Rahmen der geplanten Totalrevision wird ein sogenannter Primatwechsel vollzogen. Mit dem Verzicht auf das Amtsblatt in Papierform kann die gedruckte Fassung nicht mehr massgebend sein, wenn der Inhalt eines Erlasses nicht mit der Systematischen Gesetzessammlung übereinstimmt. Dies soll künftig verbindlich die Chronologische Gesetzessammlung im Internet (Primat) sein.

Landrat befasst sich 2023 mit der Vorlage

Das Amtsblatt ist ebenso für die Gemeinden das amtliche Publikationsorgan für die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen. Im neuen Publikationsgesetz wird weiterhin davon abgesehen, die Gemeinden einer allgemeinen Publikationspflicht für ihre rechtskräftigen Erlasse zu unterstellen, soweit es sich dabei nicht um Referendumsvorlagen handelt. Die externe Vernehmlassung der totalrevidierten Fassung des Publikationsrechts dauert bis zum 20. Januar 2023. Die bereinigte Version soll vor Sommer 2023 im Landrat behandelt werden. Nach der rechtsgültigen Verabschiedung der Gesetzesrevision sind für das Jahr 2024 die Implementierung des elektronischen Amtsblattes und die Schulungen auf das neue Tool geplant. Im Anschluss tritt das neue Publikationsrecht auf 2025 in Kraft. (MZ)

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