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Sport

«Das Urteil ist unverhältnismässig»: Was Schwinger Sven Schurtenberger zur harten Strafe sagt

Der Luzerner Schwinger Sven Schurtenberger wird sanktioniert, weil er unerlaubt Werbung gemacht haben soll. Der Fall zeigt auch Schwächen des Werbereglements.
Das Vergehen: Das Logo des Sportartikelherstellers war am «Eidgenössischen» auf den Schienbeinschonern von Sven Schurtenberger zu sehen (links oben im Bild). (Bild: Alexandra Wey/Keystone (24. August 2019))
Schurtenberger gewann in Zug seinen zweiten Eidgenössischen Kranz (Bild: Stefan Kaiser (Zug, 25. August 2019)

Claudio Zanini

Claudio Zanini

Werbung in der Arena ist ein heikles Thema im Schwingsport. Grundsätzlich soll der Ort des Wettkampfes frei von Werbung sein. Die Vorschriften für die Schwinger sind strikt. Im Werbereglement des Eidgenössischen Schwingerverbandes (ESV) steht: «An Schwingfesten muss während der gesamten Gangdauer die komplette Bekleidung (ausgenommen handelsübliche Schuhe) vollständig werbefrei sein. Auch Hersteller-Logos sind verboten.»

Gegen diesen Paragraphen soll der Luzerner Schwinger Sven Schurtenberger am «Eidgenössischen» in Zug verstossen haben. Das verhältnismässig kleine Logo des Herstellers seiner Schienbeinschoner war zu sehen. Die Strafe fällt drastisch aus. Der Sennenschwinger aus Buttisholz soll in der nächsten Saison für alle grossen Feste gesperrt werden. Konkret dürfte er bei allen Berg- und Teilverbandsfesten sowie sämtlichen auswärtigen Kantonal- und Gauverbandsfesten nicht teilnehmen.

Abgeklebte Nike-Logos

Wie Schurtenberger auf Anfrage sagt, betrifft der Verstoss das Nike-Logo auf den Schienbeinschonern, das während der Kämpfe unterhalb des Hosensaums sichtbar wurde. Schurtenberger sagt, er habe die Logos vorschriftsgemäss abgeklebt. Während des Kampfes habe sich das Klebeband aber gelöst. «Ich halte dieses Urteil für unverhältnismässig», sagt Schurtenberger. Gegen die Sanktion des ESV hat er Rekurs eingelegt. Etwas rätselhaft erscheint der Verbandsentscheid vor der Tatsache, dass Schurtenberger von besagtem Sportartikelhersteller gar nicht gesponsert ist. Schleichwerbung würde ihm gar nichts einbringen. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, gibt der ESV keine Stellungnahme ab.

Der Fall offenbart auch eine Schwäche des Werbereglements des ESV. Während im Strafrecht die Schwere des Delikts über das Strafmass entscheidet, differenziert die Gesetzgebung im Schwingen kaum. Ob Werbeverstösse klein oder gross sind, ist letztlich nicht entscheidend. Alle Widerhandlungen werden mit derselben Massnahme sanktioniert – einer Sperre für eine Saison. Eine Abstufung gibt es zu den Wiederholungstätern. Sie werden auch von Eidgenössischen Anlässen ausgeschlossen.

Weil sich Schurtenberger noch keine Verstösse leistete, ist er nächste Saison für Eidgenössische Wettkämpfe in jedem Fall zugelassen. Ein solcher findet 2020 mit dem 125-Jahr-Jubiläumsschwingfest des ESV in Appenzell statt.

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