Artikel 109 unserer Bundesverfassung sieht vor, dass Mietzinse nicht missbräuchlich sein dürfen. Mieten dürfen deshalb die tatsächlichen Unterhaltskosten höchstens um eine aktuell auf 3,5 Prozent gedeckelte Rendite auf dem Eigenkapital übersteigen.
Eigentlich. Trotz dieses Grundsatzes fehlen jedoch leider die Mechanismen, um das geltende Recht auch tatsächlich durchzusetzen. Der Vermieter-Anwalt findet nun gar, eine Pflicht zur Information über die Vormiete und die rechtlichen Möglichkeiten, um sich gegen einen missbräuchlichen Mietzins zu wehren, sei unnötig. Schliesslich habe man ja ohnehin Anspruch darauf, den vorherigen Mietzins zu erfahren.
Letzteres mag stimmen. Doch wie viele Mieterinnen und Mieter wissen, was ihnen rechtlich gesehen zusteht? Welcher Mieter will sich bei der Vermieterin schon unbeliebt machen, bevor er überhaupt weiss, ob sich das lohnt? Und wie zumutbar ist es generell, ein aufwendiges Verfahren auf sich zu nehmen, um sich gegen missbräuchliche Mietzinsen zu wehren?
Das Formular würde Mieter einerseits über ihre Rechte aufklären und ihnen eine gute Grundlage geben, um einschätzen zu können, ob ein Mietzins missbräuchlich ist. Andererseits zwingt es Vermieter und Vermieterinnen erstens dazu, sich zu überlegen, ob der verlangte Mietzins rechtlich zulässig ist. Zweitens entsteht eine gewisse Hemmung, einen übersetzten Mietzins zu verlangen, da dieser allfällige Missbrauch für die Gegenseite viel einfacher ersichtlich wäre. Hier dürfte denn auch der wahre Grund für die Ablehnung dieser Massnahme durch die Vermieterseite liegen. Trotz rasant steigender, illegal hoher Mieten geht aktuell die Entwicklung beim Mieter- und Mieterinnenschutz leider rückwärts statt vorwärts. Das nationale Parlament baut diesen ab statt aus.