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Schwyz

Steuersünder profitiert von Verjährung

Eine Schwyzer Baufirma wird wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Doch nicht für alle Taten können diese und ihr Alleinaktionär bestraft werden, urteilt das Bundesgericht.

Den Ahnungslosen zu mimen, ist eine beliebte Verteidigungsstrategie, die allerdings nicht immer von Erfolg gekrönt ist. Eine Erfahrung, die auch der Alleinaktionär einer Baufirma mit Sitz im Kanton Schwyz machen musste. Der Vorwurf gegen ihn und seine Aktiengesellschaft: Steuerhinterziehung, begangen zwischen 2001 und 2007.

Die kantonale Steuerverwaltung verrechnete Nachsteuern und sprach Bussen aus. Die Firma wurde mit insgesamt rund einer halben Million Franken, der Alleinaktionär mit rund 320 000 Franken gebüsst. Auf die Entscheide der Schwyzer Steuerbehörden vom Juli 2015 folgte ein Rechtsstreit, der erst über vier Jahre später vor dem Bundesgericht ein Ende fand.

Und, so viel vorweg, die juristische Gegenwehr des Beschuldigten über alle Instanzen hinweg zahlte sich zumindest teilweise aus, wie das jüngst veröffentlichte höchstrichterliche Urteil zeigt.

Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, Gelder nach Liechtenstein verschoben und Gewinn sowie Kapital nicht vollumfänglich deklariert zu haben. Es geht unter anderem um Zahlungen für angebliche Leistungen an das Unternehmen des Vaters des Alleinaktionärs sowie ein nicht deklariertes Bankkonto.

Niederlage für Steuerverwaltung

Der Fall landete beim Schwyzer Verwaltungsgericht, das sich in drei verschiedenen Urteilen damit auseinandersetzte. Mit dem Ergebnis waren weder die Steuerverwaltung noch der Unternehmer zufrieden, beide wandten sich mit Beschwerden ans Bundesgericht. Die kantonale Steuerbehörde wollte erreichen, dass sie auch für die Steuerperioden 2001 bis 2004 Bussen wegen Steuerhinterziehung aussprechen darf.

Die Verjährung sei für diese Jahre noch nicht eingetreten, argumentierte die Verwaltung – ohne Erfolg. Das Bundesgericht entscheidet, die Bussen für die Steuerperioden vor 2005 seien zu spät verhängt worden. Dem Beschuldigten und seiner Aktiengesellschaft kommt eine Gesetzesänderung zugute, die zwar erst seit 2017 gilt, aber unter Umständen auch rückwirkend angewendet werden darf. Die Beschwerden der Schwyzer Steuerverwaltung werden abgewiesen, weshalb sie einen Teil der Bussen streichen muss.

Auch was die Nachsteuern anbelangt, kommt dem Steuersünder die Verjährung zugute. Nach Einschätzung des Bundesgerichts sind die Forderungen für die Jahre 2001 bis 2003 verjährt. Die Steuerverwaltung muss die nachträglich eingeforderten Beträge herabsetzen – im Fall der Aktiengesellschaft von über 300000 auf rund 200000 Franken.

Kanton muss Entschädigung zahlen

Aus dem Bundesgerichtsurteil geht hervor, mit welcher Strategie sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe verteidigte: Er liess von sich das Bild eines ahnungslosen Jungunternehmers zeichnen. Die Steuererklärung sei ihm zur Unterschrift untergeschoben worden, machte er etwa geltend. Aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner Unerfahrenheit und seines Abhängigkeitsverhältnisses sei er dem Willen Dritter unwidersprochen nachgekommen.

Der Beschuldigte lasse sich als «Spielball von Eltern, Buchhaltern und anderen Gesellschaften» darstellen, halten die Bundesrichter fest und weisen seine Argumente zurück. «Dies überzeugt nicht: Wie die Vorinstanz feststellt, war der angeblich ahnungslose Alleinaktionär in der Steuerperiode 2005 beinahe 30-jährig.»

Angesichts seiner universitären Ausbildung und seiner zentralen Position im Unternehmen habe er sich seiner besonderen Verantwortung bewusst sein müssen. Und, so heisst es weiter: «Ins Gewicht fällt vielmehr die an völliges Desinteresse grenzende Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit, mit welcher der Alleinaktionär seinen administrativen Geschäften nachging.»

Für das Bundesgericht ist klar: Die Steuerhinterziehung ist erwiesen. Bussen dürfen daher für die Jahre 2005 bis 2007 ausgesprochen, Nachsteuern zusätzlich auch für die Steuerperiode 2004 eingefordert werden. Die Höhe der Beträge wird die kantonale Steuerverwaltung festzulegen haben.

Die Gerichtskosten der drei zusammenhängenden Verfahren werden zwischen Alleinaktionär sowie Baufirma auf der einen Seite und der Steuerverwaltung auf der anderen Seite aufgeteilt, sodass der Anteil je bei 6750 Franken liegt. Zusätzlich wird der Kanton Schwyz dazu verpflichtet, die Gegenseite mit insgesamt 5500 Franken für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Manuel Bühlmann

 

Hinweis

Bundesgerichtsurteile 2C_257/2018, 2C_308/2018; 2C_32/2018, 2C_35/2018; 2C_1067/2017 vom 11. November 2019

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