Der Regierungsrat hat am Sonntag an einer ausserordentlichen Sitzung die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14. Oktober aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen im Kanton Schwyz und in der gesamten Schweiz ein weiteres Mal angepasst. Zusätzlich zu den schweizweit geltenden Massnahmen des Bundes gelten im Kanton Schwyz ab Montag:
- An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Diese Regelung gilt für den Innen- und Aussenbereich.
- Die Durchführung von übrigen Veranstaltungen mit über 30 Personen ist sowohl im Innen- und im Aussenbereich verboten. Ausgenommen davon sind Sitzungen des Kantonsrates, Bezirksgemeinden oder Gemeindeversammlungen. Die Teilnehmer sind jedoch verpflichtet, eine Maske zu tragen.
- Am Arbeitsplatz gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro) oder aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Gesichtsmaske tragen können. Weiter ausgenommen sind Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.
Die bislang durch den Kanton Schwyz und den Bund ergriffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zeigen sich aufgrund der weiter stark steigenden Fallzahlen als nicht ausreichend. Der Regierungsrat war deshalb veranlasst, bereits jetzt weitere Massnahmen zu ergreifen und nicht auf die auf Mittwoch angekündigten Massnahmen des Bundesrates zu warten. Es ist besonders wichtig, dass das Contact-Tracing und somit die konsequente Weiterverfolgung der Übertragungsketten aufrechterhalten werden kann.
Der Regierungsrat appelliert an die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Schwyz, die Eigenverantwortung wahrzunehmen und die geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln einzuhalten, damit die Herausforderungen dieser Epidemie gemeinsam bewältigt werden können.
Unter dem Direktlink www.sz.ch/corona-massnahmen gelangt man auf die Website zu den kantonalen «Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie». Darauf sind die Anpassung der Verordnung, die Erläuterungen zur Verordnung bzw. Anpassung und weitere Hinweise publiziert.
Die Teilrevision des Regierungsbeschlusses als PDF-Download
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Staatskanzlei Kanton Schwyz
Kommentare
Am 15. März 2019 hat der Bundesrat gegenüber der Gesamtheit des Volkes die verbindliche
Erklärung abgegeben, dass jeder Zwang zur Gesichtsverhüllung den Straftatbestand der Nötigung
gemäss Art. 181 StGB erfüllt, also mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden muss https://
www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-74352.html . Zudem
übernimmt diejenige, welche solchen Zwang direkt oder indirekt ausübt, die volle und unbedingte
Haftbarkeit für ihr Vorgehen.
Die Maskenpflicht des Bundesrates und aller kantonalen Verordnungen verstossen überdies
gegen die in den Art. 7 bis 10 der Bundesverfassung genannten Menschenrechte. Diese sind
den Regierungen/Exekutiven auch in Notlagen aus deren Verfügungsmacht entzogen. Denn sie
sind völkerrechtlich geschützt, weil Völkerrecht Landesrecht bricht. Damit ist die Maskenpflicht
nichtig.
Schliesslich verstossen die eidgenössischen und kantonalen Maskenpflichten gegen die Art. 5
und 9 der Bundesverfassung, Verhältnismässigkeitsgebot und Willkürverbot. Beide gelten auch
und vor allem in Notlagen. Sie verlangen, dass der Bundesrat und die Kantonsregierungen
beweisen, dass Massnahmen notwendig sind. Positive Testungen sind derweil keine Beweise,
nicht einmal Hinweise. Aufgrund von Vermutungen dürfen keine Drangsalierungen des Volkes
erlassen werden.
Ist unsere Schwyzer Regierung für das Volk da..??
Oder was geht da ab??
Hoffe dieses Vorgehen "unserer" Schwyzer Regierung wird bei den nächsten Wahlen nicht vergessen!!
Wo sind die Politiker für das Volk??
Charly Mettler, Morschach
Was ist mit Beerdigungen? Der BR wollte diese als Ausnahmen weiter möglich machen...
Ganz suuber sinder sicher nümm!! Buued doch en Glocke üebere Kanton und lönd üech Märli verzälle... Mer chönt meine die Herre sind im Duurrusch.. Ich ha ganz ehlich gseit görig d Schnauze voll vo dem Theater!!! Danke
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Ich zitiere:
"Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten"
Unlogisch diese Theorie alleine im Büro und Maske tragen. Aber am Stammtisch ohne Maske zu sitzen macht nichts !!! Da kommt kein Mensch mehr draus.
Hm, versteh diesen Kommentar nicht ganz... ich lese:
Ausgenommen sind u. a. Einzelbüros...
;-)
Seid ihr denn noch bei Trost! Ich trage doch nicht in meinem eigenen Büro eine Maske!!!!!
Zitiere: "Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten" In einem eigenen Einzelbüro ist dies auch nicht von nöten! Bitte richtig lesen, bevor man irgendwelche Dinge rausposaunt!