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A4

Video überführt Verkehrsrowdy

Ein Autolenker schliesst auf der Autobahn A4 zu nah an das vor ihm fahrende Gefährt auf. Später überfährt er eine doppelte Sicherheitslinie. Er streitet sein Tun durch alle Instanzen ab. Und muss jetzt noch viel mehr bezahlen.

Marco Morosoli

Es kommt immer wieder einmal vor, dass Autolenker den Sicherheitsabstand nicht einhalten. Dieser ist hinreichend, wenn das ­hintere Fahrzeug bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges noch rechtzeitig zu halten vermag. Wer diese Regel nicht einhält, begeht eine einfache Verkehrsregelverletzung. Mit einem solchen Fall hat sich das Bundesgericht in Lausanne kürzlich befassen müssen.

Ein Mann hat sich am 26. Mai 2015 mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn A4 (Sihlbrugg–Brunnen) bei einer Geschwindigkeit von rund 110 Stundenkilometern zweimal bis auf einige Meter an das vor ihm fahrende Gefährt angenähert. Zudem hat derselbe Lenker beim Verlassen der Autobahn auch noch eine doppelte Sicherheitslinie überfahren.

Für diese gefährliche Fahrweise hat er eine hohe bedingte Geldstrafe von 6000 Franken und einen Bussgeldbescheid erhalten. Gegen dieses Verdikt hat sich der Mann zwar gewehrt, hat aber weder beim Zuger Strafgericht noch beim Obergericht etwas erreicht. Nun ist er auch beim Bundesgericht abgeblitzt und muss zusätzlich noch für die Kosten des Verfahrens beim höchsten Gericht aufkommen.

Bundesgericht zerpflückt die Einwendungen

Der Mann zieht vor dem höchsten Gericht alle Register, um das Urteil zu seinen Gunsten umzustossen. Der gebüsste Autolenker macht vor Bundesgericht Willkür bei der Urteilsfindung durch die vorangegangenen Instanzen geltend. Das Straf- und das Obergericht hätten dabei dem Grundsatz «im Zweifel für den An­geklagten» nicht Rechnung getragen. Ebenso sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Dies, weil er gar nicht in diesem Auto gesessen sei.

Zur Untermauerung seiner These macht der Mann geltend, dass in seiner Firma 32 Mitarbeiter tätig seien. Er leihe sein Fahrzeug ab und an an Familienmitglieder oder an Freunde aus. Er sei zudem nicht der einzige in seinem Betrieb, der eine Brille trage. Dieses Merkmal hat der Anzeigeerstatter – er ist vor dem fehlbaren Lenker gefahren – ausdrücklich genannt. Es würden drei Mitglieder aus dem Firmenkader jeweils beim Autofahren wie er eine Brille tragen, und auch sein Sohn sei mit einer Lesehilfe auf der Nase unterwegs.

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, dass die vom Anzeigeerstatter gefilmten Sequenzen von den kantonalen Richtern nicht im Detail studiert und ausgewertet worden seien. Doch dieses Argument sticht bei den Bundesrichtern nicht.

Vielmehr steht er sich selber im Weg: «Der Beschwerdeführer bestritt vor den Vorinstanzen die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen. Soweit er vor Bundesgericht nunmehr geltend macht, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht nicht zu seiner Entlastung ausgewertet, verstösst sein Vorbringen daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.»

Die Bundesrichter befassen sich auch eingehend mit der Beweisverwertung der kantonalen Instanzen. Diese hatten festgestellt, dass der Anzeigeerstatter überhaupt keine Veranlassung gehabt habe, den Lenker ungerechtfertigt anzuschwärzen. Dies schon deshalb, weil er ihn nicht gekannt habe. Er habe zudem «detailliert und ohne Unstimmigkeiten und Widersprüche ausgesagt».

Seine Beschreibung des ihm unmittelbar und ohne den nötigen Abstand einzuhalten verfolgenden Fahrzeuglenkers passe: «Aus den Tatumständen könne auch geschlossen werden, der Anzeigeerstatter sei in der Lage gewesen, das Gesicht des Fahrers bewusst wahrzunehmen und sich dieses einzuprägen, um den fehlbaren Autolenker wiederzuerkennen.»

Mehr noch: «Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er den Beschwerdeführer mit Bestimmtheit zu 100 Prozent wiedererkannt.» Daraus habe ja bereits die Vorinstanz geschlossen, dass «eine Verwechslung vor diesem Hintergrund praktisch ausgeschlossen werden kann».

Das Bundesgericht erwähnt im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einwendungen sehr vage geblieben sei. Er habe bei der Befragung auch nichts beibringen können, «was für seine Abwesenheit am Tatort zur Tatzeit» spreche.

Verwendung einer Kamera ist in diesem Fall statthaft

Den Umstand, dass das Überfahren der Sicherheitslinie durch den Bedrängten in einer Filmsequenz festgehalten sei, hat die Vorinstanz schon beurteilt. Das Geschehen auf der Strasse mit einer Videokamera aufzuzeichnen, bezeichnet die Vorinstanz zwar als «problematisch», hingegen sei der Anzeigeerstatter aber berechtigt gewesen, die Kamera in Betrieb zu nehmen, nachdem ihn der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug bedrängt habe. Das Bundesgericht schützt auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Aufzeichnung des Anzeigeerstatters die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht verletzt habe.

Aus all den Erwägungen kommen die Bundesrichter zum Schluss, dass an der Urteilsfindung der kantonalen Gerichte kein Makel erkennbar ist. Damit werden dem Beschwerdeführer alle Kosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgebürdet.

Das Urteil des Bundesgerichtes im Internet auf der Plattform www.bger.ch unter der Urteilsnummer: 6B_758/2017.

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