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Lachen
Elektrizitätswerk unterliegt im Streit um Steuerbefreiung
Das Elektrizitätswerk Lachen muss den Gewinn aus der Elektrizitätsversorgung versteuern. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der EW Lachen AG abgewiesen. Diese hatte argumentiert, der öffentliche Zweck der Elektrizitätsversorgung sei von der Steuer zu befreien.
(sda) Die Steuerrechnung, mit der sich das Bundesgericht befassen musste, stammt aus dem Jahre 2006. Bis dahin hatte nämlich für die Sparten Elektrizität und Wasser Steuerbefreiung gegolten wegen Verfolgung eines öffentlichen Zweckes.
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