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Schwyz

Vom Pferd gefallen: IV-Betrüger muss nochmals vor Gericht

Das Kantonsgericht Schwyz muss sich nochmals mit dem Fall eines IV-Betrügers befassen, der zu Unrecht Versicherungsleistungen in der Höhe von rund 1 Mio. Franken bezogen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen.
Wüster Rechtsstreit: Das Pferd kann am wenigsten dafür.
Bild: Symbolbild

Der Mann war im September 2002 vom Pferd gefallen. In der Folge täuschte er die Ärzte über das Ausmass seiner gesundheitlichen Beschwerden. Er klagte über Kopf-, Nacken- und weitere Schmerzen, Kraftverlust, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Wetterfühligkeit und andere Leiden.

Den Ärzten gab er an, dass er den Tag meistens zu Hause verbringe, jeden Tag eine Stunde spazieren gehe und oft nach Bad Ragaz SG zum Baden fahre.

Geschäft aufgebaut

Das Geschilderte entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Gut einen Monat nach seinem Sturz unternahm der Mann mehrere Autoreisen nach Norddeutschland. In den beiden Jahren darauf war er ausserdem im Pferdehandel tätig und es gelang ihm, ein eigenes Geschäft aufzubauen.

Davon erfuhren die Invaliden- und weitere Versicherungen jedoch nichts. Sie gingen von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus und zahlten Renten und Versicherungsleistungen. Innerhalb von zehn Jahren kam der Pferdeliebhaber so in den Genuss von 1 Million Franken. Aufgrund eines anonymen Hinweises wurde der Mann observiert und die Sache flog auf.

Das Strafgericht Schwyz sprach ihn im Sommer 2014 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Das Kantonsgericht Schwyz bestrafte den Mann nur noch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es verhängte zudem eine bedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu 170 Franken und eine Busse von 8500 Franken.

Das Kantonsgericht bejahte nur bis im Februar 2006 eine arglistige Täuschung. Nach einem zu diesem Zeitpunkt erstellten Gutachten hätten sich zusätzliche Abklärungen aufgedrängt. Die IV-Stelle hätte es jedoch unterlassen, diese zu veranlassen.

"Durchtrieben" und "schäbig"

Diese Beurteilung lässt das Bundesgericht nicht gelten, wie aus dem am Donnerstag publizierten Urteil hervor geht. Es hält fest, dass der IV-Stelle keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden könne. Die Darstellungen des Mannes seien im Rahmen der Möglichkeiten abgeklärt worden. Weil er ausschliesslich objektiv nicht belegbare Beschwerden vorgetäuscht habe, seien diese nur schwer überprüfbar gewesen.

Dem Pferdeliebhaber wirft das Bundesgericht "Durchtriebenheit" vor. Sein Verhalten sei "schäbig", weil die Invalidenversicherung die Aufgabe habe, Menschen mit echten Gebrechen zu unterstützen. Diesen werde wegen Personen wie ihm mit Misstrauen begegnet.

Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben. Dieses muss nun einen neuen Entscheid fällen. (Urteil 6B_ 107/2016 und 6B_128/2016 vom 03.02.2017) (sda)