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Schwyz

Kanton Schwyz verschärft die Maskenpflicht massiv

Der Schwyzer Regierungsrat führt eine generelle Maskentragepflicht an Veranstaltungen in Innenräumen sowie eine Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ein. In Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern gilt sowohl für Mitarbeitende als auch für Besucher eine Zertifikats- oder Testpflicht.

Die aktuelle epidemiologische Lage in der Schweiz sei angespannt und insbesondere im Kanton Schwyz «als schlecht» einschätzt, heisst es in einer Medienmitteilung des Kantons vom Dienstagnachmittag.

Der Regierungsrat hat deshalb am zusätzliche kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie beschlossen, die auf den bereits bestehenden Massnahmen des Bundes aufbauen. Die kantonalen Massnahmen gelten vorerst vom 2. bis 24. Dezember 2021 und setzen an zwei besonders problematischen Punkten an: Einerseits bei der Weiterverbreitung des Virus, andererseits beim Schutz der besonders vulnerablen Gruppen.

Maskentragepflicht

  • An sämtlichen Veranstaltungen (darunter fallen auch Messen, Gewerbeausstellungen etc.) in Innenräumen gilt eine generelle Maskentragepflicht. Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis gilt die Pflicht zum Maskentragen nicht. Zwecks Konsumation darf die Maske abgezogen werden. Während der Konsumation gilt eine Sitzpflicht.
  • In Innenräumen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen gilt eine generelle Maskentragepflicht. Zwecks Konsumation darf die Maske abgezogen werden. Während der Konsumation gilt eine Sitzpflicht. Die Maskentragepflicht gilt unabhängig davon, ob in diesen öffentlich zugänglichen Einrichtungen bzw. Betrieben eine Zertifikatspflicht besteht. So gilt beispielweise neu eine Maskentragepflicht in Kinos, Bibliotheken, Freizeiteinrichtungen, Museen usw.. Angestellte, welche in öffentlich zugänglichen Innenräumen tätig sind, müssen neu ebenfalls eine Maske tragen, auch wenn dort eine Zertifikatspflicht besteht. Dies betrifft beispielsweise das Servicepersonal im Gästebereich eines Restaurants oder einer Bar.
  • Die Ausnahmen bei der generellen Maskentragepflicht richten sich nach der Covid19-Verordnung besondere Lage des Bundes. Ausgenommen sind somit insbesondere Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Eine weitere Ausnahme gilt in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Auch bei der Ausübung einer sportlichen oder kulturellen Tätigkeit muss keine Gesichtsmaske getragen werden. In Fitnesscentern zum Beispiel gilt nebst der Zertifikatspflicht neu eine Maskentragepflicht. Während der sportlichen Aktivität dürfen Personen (Trainer, Kunden usw.) die Maske jedoch abziehen. Dasselbe gilt für Personen, die eine kulturelle Aktivität wie z.B. Trompeten- oder Flötenspielen ausüben. Zudem sind sozialmedizinische Institutionen ausgenommen. Zu berücksichtigen ist, dass im Arbeitsbereich, soweit dieser nicht öffentlich zugänglich ist, keine generelle Maskentragepflicht gilt; es ist Aufgabe des Arbeitgebers, situativ zu entscheiden, welche Schutzmassnahmen angezeigt sind. Eine Ausnahme von der Maskentragepflicht besteht des Weiteren für auftretende Personen, namentlich Redner, beispielsweise an Gemeindeversammlungen oder Tagungen sowie für Akteure in Gottesdiensten und religiösen Feiern, für die das Tragen einer Maske gegebenenfalls für bestimmte Handlungen teilweise nicht möglich ist.

Massnahmen in Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern

  • Zertifikats- oder Testpflicht für Besucher: Besucher ab 16 Jahren müssen in den Innenräumen und den zugehörigen Aussenbereichen von Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern ein gültiges Zertifikat oder einen gültigen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest vorweisen. Die Heime und Spitäler können Personen ohne Zertifikat oder negative Testbescheinigung den Zutritt ausnahmsweise gewähren, wenn besondere Umstände vorliegen und das Besuchsrecht nicht anders ausgeübt werden kann.
  • Zertifikats- oder Testpflicht für Mitarbeitende: Mitarbeitende von Alters- und Pflegeheimen, Spitälern sowie Spitexorganisationen müssen dem Arbeitgeber ein gültiges Zertifikat vorweisen. Stattdessen können sich die Mitarbeitenden mittels PCR-Test mindestens wöchentlich testen lassen. Die Arbeitgeber ermöglichen den Mitarbeitenden die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen.

Empfehlung für Homeoffice

Der Regierungsrat empfiehlt den Arbeitgebenden, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Es handelt sich dabei um eine besonders effektive Massnahme, da so in vielen Fällen auch das tägliche Pendeln im öffentlichen Verkehr wegfällt. (dvm)

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