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Freiheit statt Notrecht

Keine Verfassungsgrundlage für Notstandsrecht. Obwohl die 1999 revidierte Bundesverfassung keine Grundlage für Notstandsrecht bietet, haben Bundesrat und Parlament in den letzten drei Jahren laufend zu Notrecht gegriffen. Zuerst folgte ein unkontrollierter und unübersichtlicher Stapel von Covid-Notverordnungen. Dann folgten der Bau des Reservekraftwerks Birr, der Rettungsschirm für die Axpo und die CS-Rettung. Mit den Covid-Verordnungen wurden die halbe Wirtschaft und das gesell­schaftliche Leben lahmgelegt und sämtliche Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ausgeschaltet. Mit dem Bau des Reservekraftwerks wurden Umwelt- und Baugesetze kurzerhand übersteuert. Bei der CS-Rettung wurde das ganze Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht ausmanövriert. Die Frage, ob der Bundesrat und das Parlament im Notfall die Bundesverfassung und die Bundesgesetze im öffentlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit durchbrechen dürfen, wurde bis anhin nie ernsthaft erforscht und diskutiert.

Die Grenzen des Notrechts. Wer heute noch behauptet, die Grenzen des Notrechts seien nicht geregelt, irrt. Die revi­dier­te Bundesverfassung wurde am 18. April 1999 vom Volk mit 59,2% aller Stimmen angenommen. Der Kanton Schwyz lehnte die neue Bundesverfassung allerdings mit 66,1% ab. Wahrscheinlich vorausahnend, dass die Zusicherungen im Vorfeld der Verfassungsabstimmung auch diesmal nicht eintreffen würden. Und so ist es auch gekommen. Bundesrat und Parlament hatten zugesichert, dass der freiheitliche Rechtsstaat, der Sozialstaat, der Föderalismus und die direkte Demokratie in der neuen Bundesverfassung gestärkt werden. Auch die ungeschriebenen Grundrechte wie das Recht auf persönliche Freiheit, auf Menschenwürde, auf geistige und körperliche Unversehrtheit, auf Versammlungsfreiheit usw. wurden in die neue Verfassung aufgenommen. Und es wurde vom Bundesrat in den parlamentarischen Kommissionen immer wieder betont, dass beispielsweise das Recht auf persönliche Freiheit und das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit gar unantastbar sind. Und konkret wurde damals in der Botschaft festgehalten: In der Bundesverfassung gibt es für den Bundesrat keine Ermächtigung, im Notstand die Verfassung und die Gesetze zu durchbrechen. Und trotzdem haben Verfassungs- und Gesetzesbrüche stattgefunden. Die Schweiz wird also nicht darum herumkommen, die staatlich orchestrierten Verfassungs- und Gesetzesbrüche aufzuarbeiten. Niemand darf sich über die unantastbaren Grundrechte und die in der Verfassung und in den Gesetzen verankerten Wertvorstellungen hinwegsetzen, auch nicht Bundesrat, Parlament und die Gerichte.

Freiheit als Nationalcharakter. Der Nationalcharakter der Schweizer besteht in ihrer Liebe zu Freiheit. Freiheit ist das höchste Gut und darf deshalb nicht fahrlässig preis­gegeben werden. Die persönliche Freiheit ist sogar ein unantastbares Grundrecht. Freiheit setzt aber kritisches und selbstständiges Denken voraus. Freiheit und Verantwortung nehmen in der Präambel unserer Bundesverfassung eine zentrale Rolle ein. Der Bund soll erneuert werden, um Freiheit und Demokratie gegenüber der Welt zu stärken. Deshalb hat sich in der Schweiz ein freiheitliches Staats- und Gesellschaftsverständnis entwickelt. Die Bürgerinnen und Bürger brauchen kein Notrecht jenseits jeglicher Vernunft und jenseits wissenschaftlicher Reichweite, keine Denkverbote und keine staatlichen und medialen Bevormundungen und Vorverurteilungen. Sie brauchen Freiheit. Freiheit ist eine Anerkennung der Tatsache, dass jeder Mensch etwas Besonderes ist. Wir sind keine mechanischen Instrumente, welche einfach der Globalisierung, der Digitalisierung und der künstlichen Intelligenz zu dienen haben. Wir sind Menschen aus Fleisch und Blut. Ich bin so, wie ich bin! Ich denke und spreche so, wie ich denke und spreche. Ganz nach dem Motto: Ich brauche Freiheit statt Notrecht. Denn Demokratie findet unter freien Menschen statt!

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